Recht im Fuhrpark – Schadenersatz bei Verkehrsunfall

Wer haftet für entstandene Schäden, wenn Ihre Firmenfahrzeuge an einem Verkehrsunfall beteiligt sind?

14. Dezember 2023

Lesezeit: 4 Minuten Kommt es beim Einsatz Ihrer Dienstwagen zu einem Unfall, geht es häufig um mögliche Schadenersatzansprüche gegen den Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung. Wie wird der Schadenersatz geregelt, wenn beide Unfallparteien eine Mitschuld tragen? Und wie haften Ihre Fahrer gegenüber ihrem Arbeitgeber, wenn sie die ihnen überlassenen Dienstwagen beschädigen? Diese spannenden Fragen beantworten wir Ihnen in unserem Online-Seminar "Recht im Fuhrpark –Schadenersatz bei Verkehrsunfall".

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Unfallstatistik: Darum sollten Fuhrparkleiter sich mit Haftung und Schadenersatz bei Verkehrsunfällen auskennen

Durch gezielte Maßnahmen zur Prävention von Unfällen und Schäden betreiben Sie ein aktives Risikomanagement für Ihre Flotte: Dazu gehört beispielsweise, dass Sie jährlich vorgeschriebene Fahrerunterweisungen durchführen, in denen Sie Ihre Fahrer u. a. für vorausschauendes Fahren sensibilisieren. Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen: Bei jährlich rund 2,4 Millionen Verkehrsunfällen auf deutschen Straßen sind auch Ihre Dienstwagenfahrer nicht vor einer Unfallbeteiligung gefeit. Von den polizeilich erfassten Verkehrsunfällen resultierten laut Statistischem Bundesamt rund 88 % in Sachschäden. Das entsprach im Jahr 2022 umgerechnet 2.116.793 Fahrzeugen. Bei 12 % und damit 289.672 Unfällen gab es auch Personenschäden.

Wer haftet für den Schaden bei einem Unfall mit dem Firmenwagen?

Kraftfahrzeuge und damit auch Ihre Unternehmensflotte stellen eine Gefahrenquelle dar – bei laufendem, aber auch bei nicht laufendem Motor. Halter und Fahrzeugführer haften daher nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) grundsätzlich gemeinsam.

Gefährdungshaftung des Fuhrparkbetreibers Ihr Unternehmen als Fuhrparkbetreiber und Fahrzeughalter ist nach § 7 StVG verpflichtet, beim Betrieb seiner Firmenfahrzeuge entstandene Schäden zu ersetzen. Die Schadenersatzpflicht beruht darauf, dass das Betreiben Ihrer Flotte unvermeidlich eine gewisse Gefährdung für ihre Umgebung darstellt, die sog. Gefährdungshaftung. Bei höherer Gewalt als nachweisliche Unfallursache haftet der Halter allerdings nicht.

Verhaltenshaftung der Dienstwagenfahrer Verschuldet einer Ihrer Fahrer einen Schaden mit seinem Dienstwagen, so ist er als Fahrzeugführer nach § 18 StVG ebenfalls zum Schadenersatz verpflichtet. Es sei denn, er kann sich selbst vollständig entlasten. Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung begleicht dann Sach- und Personenschäden sowie sonstige Vermögensschäden des Unfallgegners.

Unfalldokumentation

Haben Ihre Dienstwagenfahrer einen unverschuldeten Unfall, müssen sie als Geschädigte darlegen und beweisen, dass ihre Kontrahenten haften. Halten Sie Ihre Fahrer daher an, jeden Schaden an Firmenwagen und Unfallbeteiligungen umgehend, präzise und wahrheitsgemäß in einem Unfallbericht zu dokumentieren.

Wie wird der Schadenersatz bei der Dienstwagennutzung geregelt?

Haftungsverteilung bei Unfallbeteiligung mehrerer Fahrzeuge

Trägt einer Ihrer Dienstwagenfahrer eine Mitschuld an einem Verkehrsunfall, wird nach § 17 StVG die Haftung unter den Beteiligten nach dem Ausmaß ihres Verschuldens geteilt. Nur für den Fall, dass Fahrer sowie Halter eines in einen Unfall verwickelten Fahrzeugs höchstmögliche Sorgfalt haben walten lassen, kann eine eigene Haftung möglicherweise ausgeschlossen werden. Dazu gehört auch, Fehler des Unfallgegners zu berücksichtigen oder sich an die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen zu halten.

Wie wird die Haftungsverteilung zwischen Unfallbeteiligten geregelt?

Diese und weitere Fragen beantwortet Ihnen unser Handout „Schadenersatz bei Verkehrsunfall“ zu unserer Seminarreihe „Recht im Fuhrpark“.

Schadenersatz bei der Dienstwagenüberlassung

Ob und in welcher Höhe Ihr Arbeitgeber Schadenersatz von seinen Dienstwagenfahrern fordern kann, hängt davon ab, ob Ihre Fahrer einen Unfall bei der Firmenwagen-Privatnutzung oder bei der dienstlichen Nutzung verursacht haben. Auch muss er die finanzielle Situation der betroffenen Mitarbeiter sowie einzuhaltende Fristen berücksichtigen, um seine Schadenersatzansprüche zu realisieren.

Schaden während einer Privatfahrt Ereignet sich ein Schaden während einer Privatfahrt, haften Ihre Mitarbeiter auch bei leichter Fahrlässigkeit. Voraussetzung für eine Haftung der Mitarbeiter ist aber in jedem Fall, dass sie den Schaden schuldhaft verursacht haben.

Schaden während einer Dienstfahrt Ereignet sich ein Schaden während einer Dienstfahrt, findet das vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Haftungssystem des sogenannten innerbetrieblichen Schadenausgleiches Anwendung. Inwiefern Ihre Mitarbeiter haftbar sind, richtet sich danach, ob sie die Schäden leicht, mittel oder grob fahrlässig verschuldet oder ob sie vorsätzlich gehandelt haben.

Schaden am Dienstwagen: Wie funktioniert der innerbetriebliche Schadenausgleich?

Antworten darauf, wann und in welchem Umgang Ihre Fahrer gegenüber ihrem Arbeitgeber für Schäden am Dienstwagen haften, gibt Ihnen unser Handout „Recht im Fuhrpark – Schadenersatz bei Verkehrsunfall“.

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Fazit: Schadenersatzansprüche richten sich nach vielen Faktoren

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Folgende Inhalte warten auf Sie

Die Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Haltereigenschaft, Haftung für Schäden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges, keine Haftung im Falle höherer Gewalt, Haftung des Fahrers

Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 2 StVG: Haftungsausschluss bei unabwendbarem Ereignis, Haftungsverteilung und Haftungsquoten, Anscheinsbeweis

Regressansprüche im Innenverhältnis: Allgemeiner Regress, Besonderheiten im Arbeitsrecht, der innerbetriebliche Schadenausgleich, Haftung bei Privatfahrten, Geltendmachung des Schadenersatzanspruches

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Über die Referenten

Dr Hartleb

Dr. Christoph Hartleb ist seit 1983 Rechtsanwalt in Mönchengladbach, seit 1991 vereidigter Buchprüfer und Inhaber der Kanzlei Dr. Hartleb Rechtsanwälte. Die Kanzlei hat sich auf das Zivilrecht, insbesondere auch auf das Verkehrsunfallrecht spezialisiert und berät ihre Kunden in verschiedenen Bereichen. Herr Dr. Hartleb ist Mitglied des Aufsichtsrates der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Mönchengladbach und in weiteren Institutionen ehrenamtlich engagiert. Er ist darüber hinaus Referent bei Veranstaltungen verschiedener Institutionen und firmeninternen Schulungen und unterstützt bzw. berät LeasePlan seit weit mehr als 25 Jahren bei vielen Themen.

Caspar Lenze

Caspar Lenze ist seit 2012 als Rechtsanwalt zugelassen und seitdem in der Kanzlei Dr. Hartleb Rechtsanwälte tätig. Herr Lenze hat sich seit Beginn seiner Tätigkeit auf das Verkehrs- und Arbeitsrecht spezialisiert und ist sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich als Anwalt für die Mandanten tätig.

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