Gesagt, getan

24. November 2022
Gesagt-getan

Jedes Fahrzeug bedarf der Wartung und ggf. der Reparatur. Der damit verbundene Werkstattaufenthalt ist immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Dies betrifft sowohl unklare Regelungen darüber, was repariert werden soll und in welchem monetären Umfang, aber auch welche Pflichten auf Seiten der Werkstatt im Zusammenhang mit dem Auftrag zu erfüllen sind. Hier geht es auch um die Frage, ob eine Werkstatt über die in einem Auftrag erteilten Arbeiten auch auf weitere Missstände des Fahrzeuges hinweisen muss. Das wird in der Rechtsprechung kontrovers behandelt.

Nach Auffassung des OLG Saarbrücken beschränkt sich die Beratungspflicht der Werkstatt auf das Fahrzeugteil, das Gegenstand des Reparaturauftrages war. Im konkreten Fall war bei einem Kilometerstand von 90.000 km der bei 60.000 km erforderliche Zahnriemenwechsel nicht durchgeführt worden. Gegenstand des Reparaturauftrags war die Kontrolle der Vorder- und Hinterachsen-Einstellung im Zusammenhang mit einem Reifenwechsel. Das Fahrzeug erlitt in der Folgezeit einen kapitalen Motorschaden. Nach Auffassung der saarländischen Richter war der Auftrag auf das Fahrwerk begrenzt, sodass die Werkstatt nicht verpflichtet war, den Auftraggeber auf den notwendigen Austausch des Zahnriemens hinzuweisen. Das sah das OLG Hamburg in einer anderen Entscheidung anders. Auch wenn der Tausch des Zahnriemens nicht unmittelbar Gegenstand des Auftrags war, hätte die Werkstatt im Zusammenhang mit dem Auftrag, eine Inspektion an dem Fahrzeug durchzuführen, hierauf hinweisen müssen. Nach Auffassung der Richter hätte die Werkstatt den Kunden über die Erforderlichkeit des Riemenwechsels ungefragt aufmerksam machen müssen. In dieselbe Richtung geht eine Entscheidung des OLG Düsseldorf, wonach bei der Erneuerung eines Kettenspanners die Werkstatt den Fahrer auch auf die austauschbedürftige Steuerkette hätte hinweisen sollen.

Vielfach sind auch wirtschaftliche Aspekte maßgeblich für den Umfang der Reparatur. Dabei ist die Werkstatt nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, den Auftraggeber bei einer Fehlfunktion des Fahrzeuges über alle möglichen Fehlerursachen aufzuklären. Im konkreten Fall machte das Fahrzeug atypische Motorgeräusche. Die Werkstatt diagnostizierte eine Fehlfunktion der Einspritzanlage, ohne den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass auch ein Pleuellagerschaden ursächlich sein könnte. Mit der Klage begehrte der Auftraggeber von der Werkstatt die Rückzahlung der unnötigen Reparaturkosten für die getauschten Einspritzdüsen. Zwar sei der Werkstatt der Pleuellagerschaden nicht positiv bekannt gewesen, die Werkstatt hätte aber gewusst, dass der Defekt bei der Einspritzdüse bei einem atypischen Motorgeräusch nicht die alleinige Ursache hierfür sein müsse. Dieser Umstand hätte dem Kunden mitgeteilt werden müssen, damit er hätte abwägen können, ob er den Auftrag zum Austausch der Einspritzdüsen noch habe erteilen wollen. Dem Kunden muss also mitgeteilt werden, ob die Reparatur nachhaltig zur Beseitigung der Beanstandung führt oder nicht. Andere mögliche Ursachen für eine Fehlfunktion müssen dem Auftraggeber aufgezeigt werden.

Zusammenfassend kann man festhalten, dass der Kunde nach der Rechtsprechung berechtigte Chancen hat, die Werkstatt in Regress zu nehmen, wenn er im Zusammenhang mit dem Auftrag oder vor Auftragserteilung nicht ordnungsgemäß von der Werkstatt über Umfang und Kosten der Reparatur aufgeklärt wurde. Dies trotz des Umstands, dass der Auftraggeber darlegen und beweisen muss, dass der Reparaturbetrieb eine Pflichtverletzung begangen hat. Denn der Betrieb muss offenlegen, welche Maßnahmen er an dem Fahrzeug bis zum Schadenseintritt durchgeführt hat, außerdem muss der Betrieb gegebenenfalls nachweisen, dass er seiner Aufklärungspflicht bei Auftragserteilung nachgekommen ist.

Autor: Dr. Christoph Hartleb Rechtsanwalt vereidigter Buchprüfer Dr. Hartleb Rechtsanwälte Rheinbahnstr. 28-34 41063 Mönchengladbach info@dr-hartleb-rechtsanwaelte.de

www.dr-hartleb-rechtsanwaelte.de

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