Der fuhr so langsam

Der Überholvorgang ist eine unfallträchtige Verkehrssituation und Termindruck keine Entschuldigung. Was sollten Sie beachten?

27. April 2021
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Wer unter Termindruck steht oder es aus sonstigen Gründen eilig hat, ist häufig geneigt, Verkehrsregeln zu missachten. Dabei ist es aus Sicht des Fahrers häufig erforderlich, andere Fahrzeuge zu überholen. Der Überholvorgang selbst ist dabei ein äußerst kritisches Fahrmanöver, insbesondere bei 2-spurigen Straßen.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht eindeutige Regeln vor, wann und wie überholt werden darf. Dabei darf nur derjenige überholen, der mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. Das kann bei vielen Überholvorgängen von Lkw auf Autobahnen mit Fug und Recht bezweifelt werden, denn der Überholvorgang sollte nach 45 Sekunden abgeschlossen sein. Wer wissen möchte, wie man es nicht machen sollte, kann sich im Internet den nicht ganz ernst gemeinten Beitrag Stenkelfeld – Das Elefantenrennen anhören.

Beim Überholen muss ein erforderlicher Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern. Es bestand Unsicherheit, ob der in der StVO-Reform aufgenommene Abstand von 1,50 Metern bis zwei Meter zum Radfahrer eingehalten werden muss, nachdem der Bußgeldkatalog bekanntermaßen aufgrund von Formfehlern unwirksam ist. Das OLG Braunschweig hat jüngst festgestellt, dass der in der StVO aufgenommene Seitenabstand zu Fahrradfahrern von der Unwirksamkeit der Bußgeldkatalogverordnung nicht tangiert ist. Damit müssen Fahrzeugführer den nunmehr aufgenommenen Mindestabstand 1,50 Metern bis zwei Meter einhalten. Der Seitenabstand ist im Übrigen auch dann einzuhalten, wenn es für Radfahrer einen besonderen, auf der Fahrbahn eingezeichneten Radfahrstreifen gibt.

Nach § 5 StVO ist beim Überholen jede Behinderung – nicht erst Gefährdung – auszuschließen. Diese strenge Vorgabe des Gesetzes spiegelt sich in der zivilrechtlichen Verantwortung des Überholenden wider. Der Überholende hat somit mit äußerster Sorgfalt den Überholvorgang durchzuführen. Kommt es zu einer Kollision spricht der Anschein jedoch nicht stets für einen Sorgfaltsmangel des Überholenden. Denn auch den Überholten treffen Sorgfaltspflichten, die er beim Überholvorgang zu beachten hat. So darf er expressis verbis nicht seine Geschwindigkeit erhöhen, um es dem Überholenden „zu zeigen“ oder aus anderen unlauteren Motiven.

Besonders kritisch ist das Überholen mehrerer Fahrzeuge, das sog. Kolonnenüberholen. Zum einen muss der Überholende sicher sein, dass er beim Überholen mehrerer Fahrzeuge wieder rechtzeitig rechts einscheren kann, falls unerwartet Gegenverkehr auftaucht. Dies ist häufig nicht ganz einfach, weil die zu überholende Kolonne zwischen den einzelnen Fahrzeugen häufig nicht den Sicherheitsabstand einhält und somit ein rechtzeitiges Einscheren ohne Gefährdung des Überholten nicht möglich ist. Zum anderen ergibt sich für die Fahrzeugführer in der Kolonne die besondere Situation, dass sie sich vergewissern müssen, ob nicht gerade ein anderes Fahrzeug die Kolonne überholen möchte und deshalb ein Fahrstreifenwechsel zum eigenen Überholen nicht möglich ist. Es gilt hier das grundsätzliche Prinzip, dass derjenige Vorrang hat, der zuerst den Überholvorgang durch Lichtzeichen (Blinker) angekündigt hat.

Insgesamt ist damit der Überholvorgang eine unfallträchtige Verkehrssituation, die durch vernünftige Zeitplanung minimiert werden kann.

Autor: Dr. Christoph Hartleb Rechtsanwalt vereidigter Buchprüfer Dr. Hartleb Rechtsanwälte Schwalmstraße 291a 41238 Mönchengladbach info@dr-hartleb-rechtsanwaelte.de www.dr-hartleb-rechtsanwaelte.de

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