Ende einer Dienstfahrt

12. Juli 2022
Recht_Dienstwagen

Es gibt vielfältige Gründe, warum ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Dienstwagen überlässt. Über die Ermöglichung der Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit hinaus wird der Dienstwagen häufig als Motivationsfaktor für den Mitarbeiter verstanden. Um dieses Ziel zu erreichen, wird dem Mitarbeiter vielfach die Nutzung des überlassenen Fahrzeuges auch zu privaten Zwecken eingeräumt. Ein besonderes Augenmerk in diesem Zusammenhang gilt dem Umstand, wie die Dienstwagenüberlassung beendet werden kann. Da die Dienstwagenüberlassungsverträge häufig als betriebliches Muster in einer Vielzahl von Verträgen genutzt werden, ist auf die vertragliche Gestaltung ein besonderes Augenmerk zu richten. Dies vor dem juristischen Hintergrund, dass auch in solchen vielfach genutzten Verträgen die Bestimmungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den Vorschriften des BGB zur Anwendung kommen.

Dies betrifft insbesondere die dem Arbeitgeber vertraglich eingeräumte Möglichkeit, die Dienstwagenüberlassung zu widerrufen. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte müssen die Voraussetzungen für einen Widerruf durch den Arbeitgeber vertraglich eindeutig und sachlich gerechtfertigt aufgenommen werden. So wurde eine Klausel für unwirksam erklärt, in der geregelt war, dass ein Widerruf möglich sei, wenn es dem Arbeitgeber wirtschaftlich schlecht geht. Derartige allgemein gehaltenen Klauseln haben keinen Bestand. Will man sich als Arbeitgeber für diese Situation im Unternehmen einen Widerruf vorbehalten, muss eine Bezugsgröße vereinbart werden, z.B. bei einem Rückgang des handelsbilanziellen Jahresergebnisses des Unternehmens um X Prozent gegenüber dem vorausgegangenen Geschäftsjahr. Ein Widerruf in diesen Fällen ist aber nur möglich, wenn der geldwerte Vorteil aus der Nutzung des Dienstwagens nicht mehr als 25 % des Bruttolohns des Mitarbeiters ausmacht.

Ein Widerruf ist auch möglich, wenn der Mitarbeiter entgegen den Bestimmungen des Überlassungsvertrages das Fahrzeug vertragswidrig nutzt oder nicht entsprechend pfleglich behandelt. Hier kann nach entsprechender Abmahnung der Widerruf – sofern vertraglich vereinbart – erklärt werden.

Problematisch sind auch die Fälle, in denen ein Widerruf erklärt wird, wenn der Mitarbeiter nach Kündigung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird. Denn das Arbeitsverhältnis ist mit Ausspruch der Kündigung – sofern es keine außerordentliche Kündigung ist – nicht beendet, sondern der Mitarbeiter ist lediglich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Zwar erkennt die Rechtsprechung grundsätzlich diesen Widerrufsgrund an, überprüft dann jedoch, ob der Widerruf „billigem Ermessen“ nach § 315 BGB entspricht. Das ist bisher in den wenigsten Fällen von der Rechtsprechung akzeptiert worden. Hat der Arbeitgeber gleichwohl das Fahrzeug nach Erklärung des Widerrufs an sich genommen und war der Widerruf unberechtigt, ist er dem Mitarbeiter zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser beträgt nach der bisherigen Rechtsprechung entsprechend den steuerlichen Rahmenbedingungen 1 % des Brutto-Listenpreises. In Anbetracht der nunmehr unterschiedlichen steuerlichen Sätze für den Sachbezug kann mit Spannung erwartet werden, wie die Rechtsprechung auf diese steuerliche Wertermittlung reagiert.

Ein weiterer Fall, bei dem der Arbeitgeber das Fahrzeug wieder an sich nehmen kann, ist, wenn das Arbeitsverhältnis ruht. Ein Arbeitsverhältnis ruht in den Fällen, in denen beide Vertragsparteien nicht mehr zur Arbeitsleistung bzw. zur Vergütung derselben verpflichtet sind.

Mit wirksamer Beendigung des Arbeitsvertrages ist der Mitarbeiter verpflichtet, das Fahrzeug an den Arbeitgeber herauszugeben. Unterlässt der Mitarbeiter dies, ist er dem Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet.

Soll also der Ärger nicht vorprogrammiert sein, gilt es auf den Dienstwagenüberlassungsvertrag ein besonderes Augenmerk zu richten. Bevor man ungeprüft irgendwelche Muster (aus dem Internet) zum Einsatz bringt, sollte der Arbeitgeber genau überprüfen, ob diese Muster auf sein Unternehmen passen und rechtlich wirksam sind.

Autor: Dr. Christoph Hartleb Rechtsanwalt vereidigter Buchprüfer Dr. Hartleb Rechtsanwälte Rheinbahnstr. 28-34 41063 Mönchengladbach info@dr-hartleb-rechtsanwaelte.dewww.dr-hartleb-rechtsanwaelte.de

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