Autos auf Autobahn, Ausblick Steuern 2021

Änderungen bei Kfz-bezogenen Steuern in 2021

4 Min. LesezeitMarkttrends
2021 bringt einige Änderungen bei den Kfz-bezogenen Steuern, die sich auch auf Ihre Flotte auswirken können. Wir geben einen Überblick.
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Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Die NoVA wird im kommenden Jahr gleich zweimal verschärft, einmal Anfang Jänner und einmal Anfang Juli. Im Juli wird es auch Änderungen für Klein-Lkw (N1) geben. Anfang Jänner kommt der im vergangenen Jahr beschlossene Steuererhöhungs-Automatismus zum Tragen. Dieser führt dazu, dass ab 2021 jährlich die NoVA-Berechnungsformel angepasst wird. Bisher wurde der Steuersatz, der zur Berechnung der NoVA für Pkw herangezogen wird, wie folgt errechnet: vom CO2-Emissionswert nach WLTP wird der Wert 115 abgezogen und das Ergebnis durch fünf dividiert.

Ab 1.1.2021 wird vom CO2-Ausstoß anstelle des Wertes 115 nur mehr 112 abgezogen:

(CO2-Ausstoß in g/km – 112) / 5 = Steuersatz in Prozent

Vorerst unverändert bleibt der Malusbetrag, der bei Fahrzeugen mit einem CO2-Ausstoß von über 275 g/km anfällt und pro Gramm über der Höchstgrenze mit 40 Euro zu Buche schlägt. Ebenfalls erhalten bleibt der einmalige Abzug von 350 Euro.

Die Bundesregierung hat zusätzlich vor kurzem eine weitere Novelle der NoVA beschlossen, von der erstmals nicht nur Pkw, sondern auch Nutzfahrzeuge betroffen sein werden. Denn: es entfällt die NoVA-Befreiung für Klein-Lkw und Pick Ups (N1). Für diese kommt ab dem 1.7.2021 folgende neue Berechnungsformel zur Anwendung:

(CO2-Ausstoß – 165) / 5 = Steuersatz in Prozent

Übersteigt der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs 253 g/km, so werden für jedes Gramm über diesem Grenzwert 50 Euro zusätzlich fällig.

Zudem kommt es für Pkw zu folgenden Änderungen:

Zero-Emission-Fahrzeuge wie Elektro-Fahrzeuge bleiben auch weiterhin von der NoVA ausgenommen.

Diese neuen Regelungen treten mit dem 1.7.2021 in Kraft. Für Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1.6.2021 abgeschlossen wurde, deren Lieferung aber erst nach dem 1.7.2021 (aber vor dem 1.11.2021) erfolgt, gibt es eine Übergangsregelung. In diesem Fall ist die Rechtslage vor dem 1.7.2021 weiterhin anzuwenden.

Motorbezogene Versicherungssteuer

Der Steuererhöhungs-Automatismus kommt ebenfalls bei der motorbezogene Versicherungssteuer zum Tragen. Ab 2021 wird auch hier die Berechnungsformel jährlich angepasst. Konkret werden die Abzugsbeträge beim CO2-Ausstoß um jährlich 3 g/km bzw. für die Motorleistung jährlich um 1 kW absinken. Für alle ab dem 1.1.2021 erstmalig zugelassenen Fahrzeuge gilt folgende Berechnungsformel:

(kW – 64 [mind. 5]) * 0,72 + (CO2-Ausstoß – 112 [mind. 5]) * 0,72 = monatliche Steuer

Bereits zugelassene Fahrzeuge sind nicht von der Erhöhung betroffen. Rein elektrische Fahrzeuge bleiben ebenfalls weiterhin gänzlich von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.

E-Mobilitätsförderung

Die E-Mobilitätsförderung von Bund und Automobilimporteuren wird auch im kommenden Jahr verlängert. Jedoch wird die Fördersumme von aktuell 5.000 Euro auf 4.000 Euro für Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge reduziert. Förderungswürdig bleiben ebenfalls Plug-in-Hybride, sofern die elektrische Reichweite über 50 km liegt. Der Fördersatz ist hier bei 2.000 Euro. Ebenfalls weiterhin gefördert wird die Errichtung von E-Ladestationen.

Bitte beachten Sie: die E-Mobilitätsförderung wird nach dem „first come, first serve“-Prinzip vergeben. Ist der Fördertopf ausgeschöpft, gibt es keinen Anspruch auf eine Berücksichtigung bzw. Ausschüttung. Aufgrund des hohen Andrangs in diesem Jahr ist der Fördertopf bereits ausgeschöpft gewesen und wurde nun kurzfristig erhöht. Sollten Sie also um eine E-Mobilitätsförderung ansuchen wollen, empfehlen wir, dies zeitnahe zu tun.

Investitionsprämie

Die Bundesregierung hat zur Stärkung der heimischen Wirtschaft mit 1.9.2020 eine Investitionsprämie aufgelegt. Die Anschaffung von Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen aller Fahrzeugkategorien wird mit bis zu 14% gefördert. Beantragt kann die Investitionsprämie noch bis zum 28.2.2021 werden, wobei LeasePlan die komplette Abwicklung für seine KundInnen übernimmt.

Das Antragsvolumen zur Investitionsprämie beträgt derzeit bereits mehr als 2 Mrd. Euro. Es ist daher eine weitere Gesetzesänderung zur Budgeterhöhung erforderlich, mit der wir demnächst rechnen. Anträge werden laufend entgegengenommen, Förderzusagen können aber erst nach der Budgeterhöhung erfolgen.

Sachbezug

Besonders schadstoffarme Fahrzeuge profitieren von einem reduzierten Sachbezug von 1,5% bzw. maximal 720 Euro pro Monat. Wann ein Fahrzeug als besonders schadstoffarm gilt, richtet sich nach festgelegten Grenzwerten, welche 2016 festgelegt wurden und jährlich angepasst werden.

Per 01.01.2021 liegt der CO2-Grenzwert bei 138 g/km und ist damit um 3 Gramm niedriger als noch in diesem Jahr. Für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 138 g/km gilt ein Sachbezug von 2% bzw. maximal 960 Euro pro Monat. Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km bleiben auch weiterhin vom Sachbezug ausgenommen (z.B. reine Elektrofahrzeuge).

Vignette 2021

Die Preise für die Vignette 2021 (Digital- und Klebevignette) wurden um 1,5% erhöht. Die Jahresvignette für Pkw bzw. alle zweispurigen Kfz bis 3,5 t kommt damit auf 92,50 Euro.

Die Tarife im Ãœberblick:

Denken Sie bitte rechtzeitig daran, die Vignette für 2021 zu kaufen. Die aktuelle Vignette 2020 ist noch bis spätestens 31.1.2021 gültig. Wenn Sie danach keine gültige Vignette vorweisen können, drohen empfindliche Strafen. Die Vignette (Digital- und Klebevignette) können Sie bei vielen LeasePlan Partner-Tankstellen beziehen und sicher kontaktlos mit Ihrer Tankkarte bezahlen. Nutzen Sie die My LeasePlan App, um eine LeasePlan Partner-Tankstelle in Ihrer Nähe zu finden.

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Wir sind für Sie da!

Sie haben Fragen oder benötigen nähere Informationen darüber, was sich im kommenden Jahr für Ihren Fuhrpark ändern wird? Ihr/e persönliche/r KundenbetreuerIn von LeasePlan ist für Sie da!

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Veröffentlicht am 22. Dezember 2020

22. Dezember 2020
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