Recht: Da ist Spannung drauf

Was haben Sie als Arbeitgeber bei der Überlassung eines mit einem E-Motor angetriebenen Dienstwagens an Ihre Fahrer zu beachten?

3. März 2022
Rechtskolumne_web

Die E-Mobilität hat Fahrt aufgenommen. Mit ihr stellen sich neue Herausforderungen und damit auch neue Fragen. Vieles davon liegt im politischen Bereich, wie z.B. die Steigerung der Anzahl der Lademöglichkeiten, vieles findet aber auch im Bereich zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter statt.

So treffen den Arbeitgeber bei der Überlassung eines mit einem E-Motor angetriebenen Dienstwagens erhöhte Aufklärungspflichten. Über die reine Bedienbarkeit des Autos sind auch Hinweise darauf zu geben, was im Falle eines Unfalles zu passieren hat. Muss das E-Auto nach einem Unfall abgeschleppt werden, sind besondere Regularien einzuhalten. Denn für das verunfallte Fahrzeug gelten die so genannten ADR-Grundsätze, die besagen, dass im Zweifelsfall das Fahrzeug und die Batterie getrennt transportiert werden müssen. Hierzu muss der Transporteur eine entsprechende Qualifikation aufweisen. Wird also ein Abschlepper beauftragt, sollte sofort der Hinweis darauf erfolgen, dass es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um ein E-Fahrzeug handelt.

Bei jeder Anschaffung eines E-Autos als Dienstwagen stellt sich die Frage nach der Reichweite des Fahrzeuges, insbesondere aber auch der Lademöglichkeiten. Soweit der Arbeitgeber auf seinem Betriebsgelände für die Aufladung der Fahrzeuge Ladestationen zur Verfügung stellt, ist dies unproblematisch. Vermehrt geht man jedoch dazu über, private Ladestationen für den Dienstwagen zu nutzen. Grundsätzlich sind hier drei Konstellationen zu betrachten: Der Arbeitgeber schenkt dem Arbeitnehmer die Dienstwagen-Wallbox, der Arbeitgeber überlässt die Dienstwagen-Wallbox dem Arbeitnehmer leihweise oder der Arbeitnehmer kauft sich privat die Wallbox selbst. Einer besonderen Betrachtung bedarf die Konstellation, in der sich der Arbeitgeber an den Kosten der Installation der Wallbox auf dem Privatgelände des Mitarbeiters beteiligt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu regeln, was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Eine Klausel, die pauschal besagt, dass der Zuschuss des Arbeitgebers in diesem Falle von dem Mitarbeiter zurückzuzahlen ist, ist im Lichte der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unzulässig. Sie würde nämlich zu einer Kündigungserschwerung für den Mitarbeiter führen, weil dieser im Falle einer Eigenkündigung den Zuschuss des Arbeitgebers zurückzahlen muss.

In den ersten beiden Konstellationen ist zusätzlich zu dem eigentlichen Beschaffungsvorgang zu berücksichtigen, wer die Installation der Wallbox organisiert und letztendlich auch bezahlt. Ist die Installation Bestandteil des Überlassungsvertrages, d.h. der Arbeitgeber organisiert und lässt durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen die Installation durchführen, eröffnet sich ein weiteres Problemfeld. Denn in diesem Falle ist der vom Arbeitgeber beauftragte Installateur Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers. Kommt es hier bei der Installation zu einem Schaden, dann würde der Arbeitgeber hierfür haftbar sein. Es empfiehlt sich also, dass der Mitarbeiter selbst die Installation im eigenen Namen in Auftrag gibt, auch wenn – sofern vereinbart – der Arbeitgeber die Kosten der Installation übernimmt.

Natürlich stellt sich im Zusammenhang mit Wallboxen am Wohnsitz des Mitarbeiters die Frage nach der Abrechnung. Das Laden eines Dienstwagens im privaten Bereich mit privatem Strom kann pauschal als Auslagen geltend gemacht werden. Hierzu stellt die Finanzverwaltung Pauschal-Sätze zur Verfügung.

Neben der pauschalen Ladestrom-Abrechnung kann jedoch auch über kWh eine genaue Abrechnung der Dienstwagen-Ladestromkosten erfolgen. Eine solche Abrechnung verursacht nicht nur einen höheren Aufwand, sondern auch höhere Anschaffungskosten. Sicherlich sehr teuer ist es, wenn für die Wallbox ein eigener Stromanschluss inkl. zusätzlichem Zähler beim Energieversorger beantragt wird. Der gesamte, über diesen Zähler erfasste Stromverbrauch wird als Stromverbrauch des Dienstwagens gerechnet. Gleiches gilt, wenn kein eigener Stromanschluss gelegt wird, sondern ein geeichter Zwischenzähler zwischen Stromzähler und Wallbox installiert wird. Der Vorteil dieser Vorgehensweise besteht darin, dass sich die Kosten der Installation in Grenzen halten.

Die dritte Möglichkeit besteht darin, eine Wallbox mit eigenem integriertem Energiezähler zu installieren. Die Zugangskontrolle/Nutzungsfreigabe erfolgt dann z.B. über eine RFID-Karte/einen Chip. Bei Nutzung der RFID-Karte werden dann nur die Stromkosten erfasst und abgerechnet, die durch den Dienstwagen verursacht wurde.

Sicherlich ist die Wallbox auf dem Privatgelände eine sehr komfortable Lösung, die das eine oder andere Reichweitenproblem löst. Nur gibt es, sofern der Arbeitgeber in den Beschaffungsvorgang und die Abrechnung involviert ist, diverse Aspekte zu berücksichtigen, damit der Strom fließen kann.

Autor: Dr. Christoph Hartleb Rechtsanwalt vereidigter Buchprüfer Dr. Hartleb Rechtsanwälte Rheinbahnstr. 28-34 41063 Mönchengladbach info@dr-hartleb-rechtsanwaelte.dewww.dr-hartleb-rechtsanwaelte.de

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