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Führerscheinentzug wegen Trunkenheit im Straßenverkehr hervorgerufen durch Appetitzügler und Koffein? Gibt’s das?

18. März 2021
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Neben dem technisch einwandfreien Zustand des Fahrzeugs ist der Gesundheitszustand des Fahrers ein entscheidender Faktor im Straßenverkehr. Viele Unfälle werden durch Unkonzentriertheit und Übermüdung verursacht. Lange Fahrten ohne Pause, ein schwerverdauliches Essen sind u.a. Gründe dafür, dass die Konzentration des Fahrers nachlässt.

Aber es gibt auch weitere Ursachen, die die Fahrtüchtigkeit des Fahrers beeinträchtigen. Offenkundig ist, dass erhöhter Alkoholkonsum und Betäubungsmittel die Fahrtüchtigkeit ausschließen. Weniger bekannt ist, dass auch Medikamente – ob verschreibungspflichtig oder nicht – Ursache dafür sein können, dass der Fahrzeugführer sein Fahrzeug nicht mehr sicher beherrscht. Dabei kann der Konsum von Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, im Falle eines Unfalls durchaus zur Strafbarkeit des Unfallverursachers führen. Nicht nur die fahrlässige Körperverletzung oder Tötung, auch die Gefährdung des Straßenverkehrs ist als Straftatbestand normiert, wenn der Fahrer ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, dazu aber nicht sicher in der Lage ist.

Wer Medikamente einnehmen muss, muss sich darüber informieren, ob das Medikament seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt. Natürlich ist das Lesen eines Beipackzettels, wenn man ihn schließlich entfaltet hat, eine schwere Kost. In dem Beipackzettel wird aber regelmäßig aufgeführt sein, ob das Medikament Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit hat. Wer sich nach der Lektüre noch im Unklaren ist, inwiefern das Medikament die Fahrtüchtigkeit tangiert, muss – wie es die Werbung für Medikamente vorsieht – seinen Arzt oder Apotheker fragen. Das ist umso wichtiger, wenn der Patient nicht nur ein einzelnes Medikament regelmäßig zu sich nehmen muss. Hier kann nur der Arzt oder Apotheker den Patienten darüber aufklären, ob es zu einem Wechselspiel der Medikamente im Hinblick auf die Fahrtüchtigkeit des Probanden kommt. Das wird vielfach übersehen und ist auch regelmäßig in den Beipackzetteln in dieser Form wegen der Vielzahl der Kombinationen von Medikamenten nicht aufgeführt.

Auch gerade die Medikamente, die dem psychischen Zustand des Fahrers beeinflussen, haben erheblichen Einfluss auf die Konzentrationsfähigkeit. Dabei geht es nicht nur um die Einnahme des Medikaments unmittelbar vor Antritt der Fahrt, sondern die Medikamente haben teilweise eine längere Wirkung, sodass sie auch dann noch Einfluss haben, wenn die Einnahme mehrere Stunden oder am Vorabend vor der Fahrt vorgenommen wird. Besonders gefährlich in diesem Zusammenhang ist die Einnahme eines Arzneimittels in zeitlichem Zusammenhang mit Alkoholkonsum. Hier kann die Wirkung des Medikaments erheblich verstärkt werden und die Auswirkungen sich über einen längeren Zeitraum hinziehen. Wer aber meint, nur die Kombination Medikamente und Alkohol sei gefährlich, irrt. In einem vom Landgericht Freiburg entschiedenen Fall hatte die Angeklagte ein Medikament zur Reduzierung des Hungers (Appetitzüglers) in Kombination mit Kaffee und Cola zu sich genommen. Das führte zu einer Verurteilung, einer hohen Geldstrafe und zu einem neunzehnmonatigen Führerscheinentzug wegen „Trunkenheit im Straßenverkehr, § 316 StGB“. Nach dieser Vorschrift wird entgegen der Überschrift nicht nur der Alkoholkonsum im Straßenverkehr unter Strafe gestellt, sondern jegliches Führen von Fahrzeugen mit „berauschenden Mitteln“, was auch in der Kombination von Arzneimitteln zu sehen ist.

Wer deshalb Medikamente einnehmen muss oder aufgrund körperlicher Beschwerden, wie z.B. Kopfschmerzen, einnehmen möchte, muss sich intensive Gedanken machen, in welcher Form diese Medikamente dem Antritt einer Fahrt entgegenstehen.

Autor: Dr. Christoph Hartleb Rechtsanwalt vereidigter Buchprüfer Dr. Hartleb Rechtsanwälte Schwalmstraße 291a 41238 Mönchengladbach info@dr-hartleb-rechtsanwaelte.de www.dr-hartleb-rechtsanwaelte.de

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