Recht im Fuhrpark – ersatzfähige Schäden bei Verkehrsunfällen

Was sollten Sie beachten, um Ansprüche auf Schadenersatz für Ihre Firmenfahrzeuge und auf Schmerzensgeld für Ihre Fahrer geltend zu machen?

29. Februar 2024

Lesezeit: 5 Minuten In Anbetracht von rund 2,4 Millionen Verkehrsunfällen in Deutschland pro Jahr ist das Wissen über ersatzfähige Schäden für jeden Fuhrparkbetreiber wichtig, sollten seine Fahrer mit ihrem Dienstwagen im Straßenverkehr verunfallen. In unserer sechsten „Recht im Fuhrpark“-Folge erhalten Sie einen Überblick über ersatzfähige Sach- und Personenschäden bei Verkehrsunfällen und erfahren, wann Sachverständigengutachten und juristischer Beistand ratsam sind.

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Welche Sachschäden an Ihren Firmenwagen sind bei Verkehrsunfällen ersatzfähig?

Werden Ihre Flottenfahrzeuge bei einem Verkehrsunfall durch Fremdverschulden beschädigt, hat Ihr Unternehmen gegenüber dem Unfallverursacher Anspruch auf die Erstattung von Kosten, die durch Reparaturschäden, technische oder wirtschaftliche Totalschäden, Wertminderungen oder Fahrzeugausfälle entstehen. Grundsätzlich liegt die Beweislast für den Umfang des Schadens und dessen Höhe bei Ihrem Unternehmen als dem Geschädigten. § 249 BGB regelt dabei Art und Umfang des Schadenersatzes.

Konkrete oder fiktive Abrechnung von Schäden möglich

Sind Sie Fahrzeugeigentümer, ist es Ihnen freigestellt, ob Sie Schäden beseitigen lassen und somit die konkreten Kosten für die Reparatur geltend machen oder ob Sie Unfallschäden fiktiv abrechnen. Bei der fiktiven Abrechnung erhält Ihr Unternehmen als Geschädigter jene Beträge, die entstanden wären, wenn Fahrzeuge repariert worden wären. Die Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung besteht sowohl gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung wie auch gegenüber der eigenen Vollkaskoversicherung.

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Eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten bei einem wirtschaftlichen Totalschaden hat der Gesetzgeber allerdings grundsätzlich ausgeschlossen. Und Achtung: Beim Flottenleasing sind Sie als geschädigter Leasingnehmer verpflichtet, die Unfallschäden nach den vertraglichen Bestimmungen vollständig beseitigen zu lassen.

Was sollten Sie bei der Abrechnung von Sachschäden noch beachten?

Noch mehr Informationen, wie zur Höhe von Bagatellgrenzen bei der Schadenbemessung, zum Erfordernis von Sachverständigengutachten hinsichtlich der Wertminderung, zum Grundsatz der Schadenminderungspflicht oder zum Bereicherungsverbot für den Geschädigten, erhalten Sie in unserem Handout zu unserer Seminarreihe „Recht im Fuhrpark – ersatzfähige Schäden bei Verkehrsunfällen“.

Welche Rolle spielt die Wertminderung beim Schadenersatz?

Wertminderungen werden regelmäßig von einem Sachverständigen ermittelt. Bagatellschäden an Ihren Firmenwagen sind ausgeschlossen, da sie keinen Makel darstellen, der zu einer Wertminderung führt. Nach der heute vorliegenden ausgefeilten Reparaturtechnik wird das Vorliegen einer technischen Wertminderung, wenn also nicht alle Schäden in technisch einwandfreier Weise beseitigt werden können, immer seltener.

Bedeutender ist demgegenüber die sogenannte merkantile Wertminderung. Sie beruht darauf, dass ein späterer Käufer des Fahrzeugs wegen dessen Beteiligung an einem Verkehrsunfall Kaufpreisabzüge vornimmt. Damit Sie Schadenersatz für eine merkantile Wertminderung geltend machen können, muss der Schaden, den das Fahrzeug erlitten hat, allerdings erheblich sein.

Achtung, keine Wertminderung: in den Fällen, in denen das Fahrzeug älter als fünf Jahre ist, mehr als 100.000 km zurückgelegt hat oder schon wesentliche Vorschäden hatte. Bei einem Kaskoschaden kommt eine Wertminderung versicherungsvertraglich nicht zum Tragen.

Was sind ersatzfähige Fahrzeugausfallschäden?

Beschädigte Flottenfahrzeuge nicht nutzen zu können und daraus resultierende Mietwagenkosten für Ersatzfahrzeuge oder Kosten für einen von Ihrem Unternehmen herangezogenen Sachverständigen sind Fahrzeugausfallschäden, für die Sie Schadenersatz für Ihre Flotte fordern können.

Fehlende Nutzungsmöglichkeit: Sind Ihre Fahrzeuge aufgrund eines Unfallschadens nicht nutzbar, entsteht Ihnen als Eigentümer einer Kaufflotte oder als Leasingnehmer einer Leasingflotte bzw. als Langzeitmieter ein Anspruch auf Schadenersatz. Einen Fahrzeugausfallschaden geltend zu machen, setzt voraus, dass Sie weiterhin gewillt und Ihre Fahrer weiterhin arbeitsfähig und in der Lage sind, die betroffenen Firmenwagen zu nutzen.

Mietwagenkosten oder Nutzungsentschädigung: Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB – Art und Umfang des Schadenersatzes können Sie den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in Ihrer Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Vergleichen Sie daher vor der Anmietung entweder die angebotenen Mietwagenkosten oder beauftragen Sie einen Mobilitätsdienstleister bzw. Ihre Leasinggesellschaft mit der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu ortsüblichen Preisen.

Wenn Sie statt eines Mietwagens eine Nutzungsentschädigung in Anspruch nehmen, die für die Dauer der Reparatur gewährt wird, denken Sie daran, die Reparatur zeitnah in Auftrag zu geben.

Wie berechnen sich „Normaltarife“?

Mehr Informationen zur Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten und zur erstattungsfähigen Dauer der Anmietung sowie zur Vermeidung von Streitfällen bei der Kostenerstattung erhalten Sie in unserem Handout „Recht im Fuhrpark – ersatzfähige Schäden bei Verkehrsunfällen“.

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Wie bekommen Ihre Fahrer eine Entschädigung bei Personenschäden?

Mit zwölf von 100 Straßenverkehrsunfällen liegt die Zahl an Unfällen mit Personenschäden zum Glück deutlich unter den 88 % Unfällen mit Sachschaden. Bei durchschnittlich 2,4 Millionen Verkehrsunfällen in Deutschland bedeutet dies jedoch immerhin fast 290.000 Unfälle im Jahr, bei denen Personen zu Schaden kommen. Für ihren Arbeitgeber ist daher § 6 Forderungsübergang bei Dritthaftung – Entgeltfortzahlungsgesetz von Bedeutung. Ist nämlich ein verletzter Mitarbeiter arbeitsunfähig erkrankt und hat der Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz den Lohn während der Arbeitsunfähigkeit zu entrichten, hat das Unternehmen gegen den Unfallverursacher bzw. seine Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Vergütung inkl. der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Ihre Fahrer haben Anspruch auf Schmerzensgeld

Um Schadenersatzansprüche gemäß § 253 BGB aus immateriellen Schäden geltend zu machen, also die Forderung einer „billigen Entschädigung in Geld“, im Sinne einer angemessenen Kompensation, sind Ihre Fahrer genauso wie bei einem Sachschaden am Dienstfahrzeug in der Beweispflicht, dass ihr Unfallgegner den Unfall ursächlich verschuldet oder zumindest mitverschuldet hat. Die Anspruchshöhe des Schmerzensgeldes für Ihre Fahrer hängt von folgenden Faktoren ab.

Juristischen Beistand hinzuziehen!

Warum es für den Verletzten empfehlenswert ist, juristischen Beistand hinzuzuziehen, wenn es um die Höhe des Anspruchs auf Schmerzensgeld geht, erfahren Sie in unserem Handout „Ersatzfähige Schäden bei Verkehrsunfällen“ zu unserer Seminarreihe „Recht im Fuhrpark“.

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Ihre sechste „Recht im Fuhrpark“-Folge „Ersatzfähige Schäden bei Verkehrsunfällen“ als Video

In dieser knapp einstündigen Aufzeichnung erfahren Sie von unseren Rechtsexperten mehr zu folgenden Themen.

Vertiefen Sie Ihre Kenntnisse, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen!

Hier laden Sie sich das Handout „Ersatzfähige Schäden bei Verkehrsunfällen“ zur sechsten Folge unserer Seminarreihe „Recht im Fuhrpark“ herunter.

Fazit: Juristischer Beistand und Sachverständigengutachten sind ratsam für angemessenen Schadenersatz

Ihr Handout zur Online-Seminarreihe „Recht im Fuhrpark – ersatzfähige Schäden bei Verkehrsunfällen“

Folgende Inhalte warten auf Sie

Sachschäden: Reparaturschaden, Totalschaden, Wertminderung, Fahrzeugausfallschaden, fehlende Nutzungsmöglichkeit, Mietwagenkosten, Nutzungsentschädigung, Sachverständigenkosten, Entgeltfortzahlungsansprüche

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Über die Referenten

Dr Hartleb

Dr. Christoph Hartleb ist seit 1983 Rechtsanwalt in Mönchengladbach, seit 1991 vereidigter Buchprüfer und Inhaber der Kanzlei Dr. Hartleb Rechtsanwälte. Die Kanzlei hat sich auf das Zivilrecht, insbesondere auch auf das Verkehrsunfallrecht spezialisiert und berät ihre Kunden in verschiedenen Bereichen. Herr Dr. Hartleb ist Mitglied des Aufsichtsrates der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Mönchengladbach und in weiteren Institutionen ehrenamtlich engagiert. Er ist darüber hinaus Referent bei Veranstaltungen verschiedener Institutionen und firmeninternen Schulungen und unterstützt bzw. berät LeasePlan seit weit mehr als 25 Jahren bei vielen Themen.

Caspar Lenze

Caspar Lenze ist seit 2012 als Rechtsanwalt zugelassen und seitdem in der Kanzlei Dr. Hartleb Rechtsanwälte tätig. Herr Lenze hat sich seit Beginn seiner Tätigkeit auf das Verkehrs- und Arbeitsrecht spezialisiert und ist sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich als Anwalt für die Mandanten tätig.

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