FAHRER & ZUFRIEDENHEIT
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27. April 2023

Lesezeit: 2 Minuten Neben unternehmensinternen und gesetzlichen Regelungen macht es gerade das menschliche Verhalten für Fuhrparkmanager so wichtig, rechtssicher zu agieren. Daher liegt der Fokus des dritten und des letzten Teils unserer vierteiligen Seminarreihe „Recht im Fuhrpark“ auf dem Dienstwagenberechtigten.

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Seminar 3: Die Haftung des Dienstwagenberechtigten

Bei der Dienstwagennutzung fahren spannende Haftungsfragen immer mit: So haften Mitarbeiter schon bei leichter Fahrlässigkeit, wenn sie einen Schaden am Dienstwagen während einer Privatfahrt schuldhaft verursachen. Bei einer Dienstfahrt hingegen haften sie nicht bei leichter, sondern erst bei mittlerer Fahrlässigkeit. Hätten Sie’s gewusst?

Fahrlässigkeit oder Vorsatz – im dritten Teil unserer Seminarreihe „Recht im Fuhrpark“ lernen Sie die Unterschiede zwischen den verschiedenen Verschuldensstufen kennen. Unsere Rechtsexperten zeigen Ihnen aber auch Grenzen für Unternehmen auf, wenn sie ihre Mitarbeiter bei Schäden am Dienstwagen in die Haftung nehmen wollen. Denn die Rechtsprechung hat im Laufe der Jahre Grundsätze entwickelt, um die Belastung von Dienstwagenberechtigten zu begrenzen. Anders verhält es sich allerdings, wenn Mitarbeiter ihre Sorgfaltspflichten aus dem Dienstwagenüberlassungsvertrag verletzen.

Die dritte „Recht im Fuhrpark“-Folge „Die Haftung des Dienstwagenberechtigten“ als Video

In dieser knapp einstündigen Aufzeichnung erfahren Sie von unseren Rechtsexperten mehr zu folgenden Themen.

Fahrlässig oder vorsätzlich?

Welche spannenden Haftungsfragen bei der beruflichen und privaten Dienstwagennutzung noch mitfahren, lesen Sie in unserem Handout zu Teil 3 und 4 unserer Seminarreihe „Recht im Fuhrpark“.

Seminar 4: Der Dienstwagenberechtigte

Der letzte „Recht im Fuhrpark“-Teil nimmt den Dienstwagenberechtigten in den Fokus: Seine Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstands- oder Vorfahrtsverletzungen – dies alles kann zum Fahrverbot oder gar Entzug der Fahrerlaubnis führen. Daher muss sich Ihr Unternehmen aktiv darum kümmern, dass seine Mitarbeiter nie ohne Führerschein fahren. Die gesetzliche Halterpflicht zur regelmäßigen Führerscheinkontrolle können Fuhrparkbetreiber delegieren – allerdings nur an Qualifizierte.

Wird einem Ihrer Dienstwagenberechtigten ein Fahrverbot auferlegt oder gar die Fahrerlaubnis entzogen, stellt sich die Frage nach arbeitsrechtlichen Konsequenzen vor allem dann, wenn die berufliche Tätigkeit an die Nutzung des Kraftfahrzeugs gebunden ist. Sofern Sie es im Dienstwagenüberlassungsvertrag regeln, kann Ihr Unternehmen – auch trotz gestatteter Privatnutzung – die Überlassung des Dienstwagens bei Entzug der Fahrerlaubnis widerrufen. Für den Fall eines temporären Fahrverbotes dürfte ein Widerruf jedoch nicht zulässig sein.

Die vierte „Recht im Fuhrpark“-Folge „Der Dienstwagenberechtigte“ als Video

In dieser einstündigen Aufzeichnung erfahren Sie von unseren Rechtsexperten mehr zu folgenden Themen.

Rechtssicher agieren

Ob überfahrenes Rotlicht, Fahren unter Medikamenteneinfluss oder Entzug der Fahrerlaubnis – dies alles sind Situationen, in denen Sie im Fuhrparkmanagement rechtssicher agieren müssen. Zum Herunterladen: unser „Recht im Fuhrpark – Teil 3 und 4“-Handout – informativ und praxisorientiert.

Fazit: Haftungsfragen fahren immer mit

Ihr Handout zur Online-Seminarreihe „Recht im Fuhrpark – Teil 3 und 4“

Folgende Inhalte warten auf Sie

Die Haftung des Dienstwagenberechtigten: die Haftung des Dienstwagenberechtigten während einer Dienstfahrt, Privatfahrten, Geltendmachung des Schadenersatzanspruches, Versicherungsschutz des Dienstwagens und Haftungsbegrenzung, das Fahrtenbuch als Erkenntnisquelle, die Haftung des Mitarbeiters bei Sorgfaltspflichtverletzungen, der Regress des Versicherers

Der Dienstwagenberechtigte: Führerscheinkontrolle, Ordnungswidrigkeiten, Strafverfahren, Fahrverbote und Entzug der Fahrerlaubnis, Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges, Konsequenzen bei Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis

Ihr Fuhrpark Knowhow-Download

Seminarreihe „Recht im Fuhrpark – Teil 3 und 4“

Über die Referenten

Dr Hartleb

Dr. Christoph Hartleb ist seit 1983 Rechtsanwalt in Mönchengladbach, seit 1991 vereidigter Buchprüfer und Inhaber der Kanzlei Dr. Hartleb Rechtsanwälte. Die Kanzlei hat sich auf das Zivilrecht, insbesondere auch auf das Verkehrsunfallrecht spezialisiert und berät ihre Kunden in verschiedenen Bereichen. Herr Dr. Hartleb ist Mitglied des Aufsichtsrates der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Mönchengladbach und in weiteren Institutionen ehrenamtlich engagiert. Er ist darüber hinaus Referent bei Veranstaltungen verschiedener Institutionen und firmeninternen Schulungen und unterstützt bzw. berät LeasePlan seit weit mehr als 25 Jahren bei vielen Themen.

Caspar Lenze

Caspar Lenze ist seit 2012 als Rechtsanwalt zugelassen und seitdem in der Kanzlei Dr. Hartleb Rechtsanwälte tätig. Herr Lenze hat sich seit Beginn seiner Tätigkeit auf das Verkehrs- und Arbeitsrecht spezialisiert und ist sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich als Anwalt für die Mandanten tätig.

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