Was das Klimapaket 2030 mit Ihrem Fuhrpark macht

Was ändert sich für Sie als Verkehrsteilnehmer oder Mobilitätsverantwortlicher?

Die Bundesregierung setzt künftig vermehrt auf klimafreundliche Mobilität. Alternativen zum Auto werden zunehmend billiger und attraktiver, Fliegen teurer: So sollen zum Beispiel die Bundesmittel für den Ausbau des ÖPNV ab 2021 auf jährlich eine Milliarde Euro, ab 2025 auf jährlich zwei Milliarden Euro erhöht werden. Das im Bundeshaushalt verfügbare Geld wird umverteilt zugunsten derjenigen, die Rad fahren, zu Fuß gehen oder den ÖPNV nutzen. Durch eine Senkung des Mehrwertsteuersatzes beim Bahnfahren im Fernverkehr von 19 auf 7 Prozent werden Bahntickets günstiger, die Steuer auf Flugtickets hingegen wird erhöht.

Was ändert sich für Sie als Fuhrparkverantwortlicher?

Emissionsarme Autos und vor allem E-Autos werden billiger und attraktiver: Ziel ist es, bis 2030 in Deutschland 7 bis 10 Millionen E-Autos zuzulassen. Durch eine Kaufprämie für E-Autos sollen diese erschwinglicher werden, insbesondere Modelle unter 40.000 Euro. Darüber hinaus soll der Steuersatz für rein elektrisch betriebene Dienstwagen in dieser Preisklasse von 0,5 auf 0,25 Prozent gesenkt werden. Die sinkenden Strompreise und der geplante Aufbau von einer Million Ladepunkten bis 2030 sollen zusätzlich dazu beitragen, die Attraktivität von E-Autos zu stärken. Bis 2025 will die Bundesregierung hier finanzielle Unterstützung leisten.

Kompromiss beim Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

Die stärkere Kopplung der Kfz-Steuer an den CO2-Ausstoß macht spritsparende Autos günstiger und den Kauf von Spritschluckern unattraktiver: Das Fahren von Autos, die viel Benzin oder Diesel verbrauchen, wird durch die Bepreisung des CO2-Ausstoßes im Verkehr teurer.

Nachdem der Bundestag den im Vermittlungsausschuss gefundenen Kompromiss beim Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht gebilligt hat, hat auch der Bundesrat zugestimmt. Mit dem nun gefundenen Kompromiss beträgt der vom Bundestag beschlossene CO2-Preis von 10 Euro pro Tonne ab Januar 2021 zunächst 25 Euro, danach steigt er in 5-Euro-Schritten bis zu 55 Euro im Jahr 2025. Zur Umsetzung dieser neuen CO2-Preise will die Bundesregierung im Frühjahr 2020 ein neues Gesetzgebungsverfahren auf den Weg bringen, um das bereits beschlossene Brennstoffemissionshandelsgesetz entsprechend zu ändern.

Der CO2-Einstiegspreis im Jahr 2021 von 25 Euro pro Tonne CO2 wird voraussichtlich zu einem Aufschlag von etwa 7,5 Cent auf den Liter Benzin und Diesel führen. Im Jahr 2025 wird der Preis pro Tonne CO2 auf 55 Euro steigen. Dies entspräche einem Aufschlag von rund 18 Cent pro Liter Benzin bzw. 20 Cent pro Liter Diesel im Vergleich zu heute. Von 2026 an soll beim CO2-Preis ein Korridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro pro Emissionszertifikat und einem Höchstpreis von 65 Euro festgelegt werden.

Weitere Maßnahmen im Jahressteuergesetz 2019

Weitere Maßnahmen gibt es im Jahressteuergesetz bei Einkommens- und Gewerbesteuer. Neben der Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs wurde eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel für bestimmte Fahrzeuge beschlossen. Hierzu zählen zwischen 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb 40.000 Euro liegt.

Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen gilt Folgendes:

Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten oder diesen vergleichbaren Kosten (beispielsweise die Miete oder Leasingraten) für betroffene Fahrzeuge ebenfalls nur zu einem Viertel bzw. zur Hälfte anzusetzen.

Des Weiteren wurde die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung ebenfalls bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert.

Aus gewerbesteuerlicher Sicht wird eine Halbierung der Hinzurechnung des Miet- oder Leasingaufwands für Elektro- oder extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sowie für Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, eingeführt. Zu beachten ist, dass die Halbierung lediglich für Entgelte gelten soll, die auf nach dem 31.12.2019 abgeschlossene Verträge beruhen sowie letztmals für den Erhebungszeitraum 2030.

Dies alles bedeutet: Sie müssen nicht kurzfristig Ihren Fuhrpark umstellen. Aber wenn in ein paar Jahren die nächste Anschaffung ansteht, dann wird es günstiger sein, sich für ein klimafreundliches, spritsparendes Modell zu entscheiden. LeasePlan wird die zusätzlichen Kosten für die Auswirkungen der CO2-Bepreisung auf Kraftstoffe zum gegebenen Zeitpunkt in den kalkulierten Kraftstoffkosten berücksichtigen, sodass das Prinzip der Vollkostenbetrachtung weiterverfolgt wird. Mittelfristig raten wir Ihnen zu einer Erweiterung Ihrer Car Policy um alternative Antriebe – hierzu beraten wir Sie gern.

Quellen:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2019-09-24-Klima-faq2.html

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/pm/2019/015.html

https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/jahressteuergesetz-2019_168_489690.html

https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/umsetzung-des-klimaschutzprogramms-2030-im-steuerrecht_168_501900.html