Verrohung der Sitten

Wer aufmerksam am Straßenverkehr teilnimmt, der muss leider feststellen, dass nicht nur die Einhaltung der Verkehrsregeln missachtet wird, sondern auch die Aggression im Straßenverkehr ständig steigt. Dabei ist es völlig unerheblich, in welcher Form der Teilnehmer am Straßenverkehr auftritt. Ob Autofahrer oder Radfahrer, Busfahrer oder Fahrradkurier, aktuell auch E-Scooter, die Regeln der Straßenverkehrsordnung werden nur noch als unverbindliche Empfehlungen angesehen. Neben den eigentlichen Verkehrsverstößen sind dann auch aufgrund des aggressiven Verhaltens die Verwirklichung von Straftatbeständen zu verzeichnen. Ein Fehlverhalten der Dienstwagennutzer fällt regelmäßig auf das Unternehmen zurück, insbesondere wenn der Täter nicht ermittelt werden kann. Ist das Fahrzeug beschriftet führt dies regelmäßig zu einem Reputationsschaden.

Kommt es zu einem Unfall, weil der Dienstwagennutzer seine Aggression nicht unter Kontrolle hatte, stellen sich auch versicherungsrechtliche Konsequenzen ein. Denn der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei einem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat. Je nach Konstellation wird nicht nur ein etwaiger Kaskoschaden von dem Versicherer nicht reguliert, auch die Haftpflichtversicherung ist gegebenenfalls nicht eintrittspflichtig.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist empfehlenswert, dass der Fuhrparkmanager in Zusammenarbeit mit dem Leiter/der Leiterin der Personalabteilung einen etwaigen Dienstwagenüberlassungsvertrag so formuliert, dass die Erfüllung von Straftatbeständen nicht nur die Beendigung des Dienstwagenüberlassungsvertrages herbeiführt, sondern auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegebenenfalls nach Abmahnung herbeiführen kann. Hierbei sind nicht nur die klassischen Straftatbestände der Gefährdung im Sinne der §§ 315 ff StGB zu berücksichtigen, sondern explizit auch die neue Vorschrift des § 315 d StGB, wonach illegale Straßenrennen verboten sind. Ein Straßenrennen liegt auch schon dann vor, wenn sich zwei Fahrzeugführer spontan - verbal oder nonverbal - dazu verabreden, z.B. an der Ampel die Motorleistung ihrer Autos auszutesten. Ob in diesen Fällen nach einem Unfall eine Haftung des Halters besteht, hängt genauso vom Einzelfall ab, wie die Frage, ob die Haftpflichtversicherung für etwaige Schäden eintrittspflichtig ist.

Der deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar hat sich intensiv mit der Aggressivität im Straßenverkehr auseinandergesetzt. Hierbei wurde auch darauf hingewiesen, dass Zeitdruck eine nicht unerhebliche Ursache für Raserei und Aggressivität sei. Insofern ist auch der Arbeitgeber gefordert, durch vernünftige Planung „den Druck aus dem Kessel“ zu nehmen. Bei eng gesteckten Terminen und übervollen Straßen ist die Gefahr eines aggressiven Fahrstils deutlich erhöht.

Grundsätzlich kann überdies festgehalten werden, dass der Arbeitgeber auf seine Dienstwagennutzer dahingehend einwirkt, die Regeln des Straßenverkehrsrechts einzuhalten. Das ist nicht nur mit der Zeichnung des Dienstwagenüberlassungsvertrages getan, sondern bedarf einer perpetuierenden Belehrung. Darüber hinaus ist es sinnvoll, Dienstwagennutzer zu Seminaren zu schicken oder solche zu veranstalten, die aggressionsfreies Verhalten im Straßenverkehr vermitteln.

Autor: Dr. Christoph Hartleb Rechtsanwalt vereidigter Buchprüfer Dr. Hartleb Rechtsanwälte Schwalmstraße 291a 41238 Mönchengladbach info@dr-hartleb-rechtsanwaelte.dewww.dr-hartleb-rechtsanwaelte.de