UVV – Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Viele halten die Unfallverhütungsvorschriften UVV zwar für eine verbindliche Empfehlung, nicht aber für ein Regelwerk, das Gesetzes-Charakter hat. Dabei sind diese Regeln Bestandteil der berufsgenossenschaftlichen Verordnung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und haben damit nicht nur den Charakter einer Empfehlung, sondern sind rechtsverbindliche Anweisungen.

In diesem Zusammenhang bringen viele das Regelwerk nur in Verbindung mit der einmal jährlich stattzufindenden Fahrzeugprüfung. Diese Prüfung bezieht sich nicht nur auf den Zustand des Fahrzeuges, sondern auch darauf, dass sämtliches vorgeschriebenes Zubehör wie Warnwesten etc. vorhanden sein muss. Natürlich kann man die UVV-Prüfung im Zusammenhang mit einer Inspektion oder Wartung durchführen lassen. Da die Fahrzeuge heute aber lange Inspektionsintervalle haben, die über ein Jahr hinausgehen, muss die jährlich stattzufindende UVV-Prüfung dann gesondert in Auftrag gegeben werden. Der Beleg über eine stattgefundene UVV-Prüfung muss bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.

Die berufsgenossenschaftliche Verordnung bezieht sich jedoch nicht nur auf den Zustand des Firmenautos. Vielmehr muss der Mitarbeiter auch in die Nutzung des Dienstwagens eingewiesen werden. Dies geschieht in aller Regel im Zusammenhang mit der Überlassung eines (neuen) Dienstwagens. Das sollte auf jeden Fall vom Arbeitgeber dokumentiert werden. Viel problematischer und damit Fehlerquelle sind Pool-Fahrzeuge, weil hier häufig vergessen wird, den Nutzer in die Eigenarten des Pool-Fahrzeuges einzuweisen. Häufig wird hier nur der Fahrzeugschlüssel übergeben, ohne dass eine tatsächliche Einweisung in die Nutzung des Pool-Fahrzeuges erfolgt. Noch problematischer sind selbstverständlich Mietfahrzeuge, die für Dienstreisen genutzt werden. An den Vermiet-Stationen finden sich selten Mitarbeiter des Vermieters, der die Fahrer in die Fahrzeuge einweist. Der Unternehmer kann das Risiko minimieren, indem er nur die Anmietung von solchen Fahrzeugen zulässt, die dem Mitarbeiter schon bekannt sind. Gänzlich versagt das System der Einweisung schließlich bei Sharing-Fahrzeugen, die systemimmanent irgendwo abgestellt sind.

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Zentraler Punkt der UVV ist auch die regelmäßige Führerscheinkontrolle. Verantwortlich hierfür ist der Fahrzeughalter bzw. das gesetzliche Vertretungsorgan oder der Fuhrparkleiter, an den diese Aufgabe bei Vorliegen entsprechender Kenntnisse und Qualifikation delegiert wurde. Bei fest zugeordneten Dienstwagen sollte die Prüfung zweimal pro Jahr stattfinden, bei Pool-Fahrzeugen vor jeder Dienstfahrt. Gibt es für den Unternehmer einen konkreten Anhaltspunkt, dass der Dienstwagennutzer seinen Führerschein abgeben muss, ist die Anzahl der Prüfungen zu erhöhen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Fuhrparkverantwortliche weiß, dass gegen einen Dienstwagennutzer ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einem möglichen Fahrverbot anhängig ist.

Aus der Natur einer rechtsverbindlichen Verordnung folgt konsequenterweise, dass Verstöße gegen die UVV auch mit einer Geldbuße geahndet werden können. Damit nicht genug, wurden die Prüfungsvorschriften nicht eingehalten, kann die Berufsgenossenschaft die Versicherungsleistung ablehnen. Der Unternehmer ist in der Pflicht, nachzuweisen, dass die UVV-Vorschriften eingehalten wurden. Erleidet der Mitarbeiter einen Schaden, der durch eine Verletzung der UVV-Vorschriften verursacht wurde, kann der Mitarbeiter den Arbeitgeber in Regress nehmen.

Es ist also dringend angezeigt, die berufsgenossenschaftliche Verordnung in jeder Hinsicht ernst zu nehmen.

Autor: Dr. Christoph Hartleb Rechtsanwalt vereidigter Buchprüfer Dr. Hartleb Rechtsanwälte Schwalmstraße 291a 41238 Mönchengladbach info@dr-hartleb-rechtsanwaelte.dewww.dr-hartleb-rechtsanwaelte.de

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