Neue Regeln und härtere Strafen

Mit der Reform der Straßenverkehrsverordnung (StVO) werden die gängigsten Verkehrsverstöße teurer, Fahrverbote drohen früher. Dabei kann man insbesondere zwei Bereiche ausmachen, bei denen die Verwarnungs- und Bußgelder drastisch erhöht werden. Zum einen Geschwindigkeitsüberschreitungen, zum anderen Verstöße gegen ein Park- oder Halteverbot. Innerorts reicht eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h und mehr, um ein Fahrverbot zu kassieren. Außerhalb sind es 26 km/h, wobei anders als bisher schon beim ersten Mal der Geschwindigkeitsüberschreitung der Führerschein für einen Monat auf der Dienststelle eines Amtes ruht. Wenn die Parkuhr abgelaufen ist oder eine Parkscheibe fehlt, wird mit mindestens der doppelten Summe zur Kasse gebeten als bisher.

Und es gibt eine weitere Neuerung – neben vielen anderen – in § 23 StVO. Mit dem neuen Absatz 1c wird die Nutzung einer Blitzer-App verboten und mit 75 Euro und einem Punkt strafbedroht. Nun richtet sich der § 23 StVO an den Fahrzeugführer. Was also, wenn der Beifahrer die aktivierte Blitzer-App mit sich führt? Der Beifahrer ist nicht Adressat der Norm und dem Fahrer kann man nicht das Verhalten des Beifahrers anlasten. Überdies ist derzeit völlig unklar, wie die Polizei die Einhaltung der Norm kontrollieren kann. Denn ohne einen begründeten Anfangsverdacht dürfen Polizisten nicht ein Fahrzeug durchsuchen, auch nicht ein Smartphone an sich nehmen, um dort nach aktivierten Blitzer-Apps zu forschen.

Die neuen Regelungen findet man als Übersicht dargestellt auf der Seite des Ministeriums unter: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/stvo-novelle-sachinformationen.html.

Und noch was Neues aus der Rechtsprechung. Man kennt die Verkehrszeichen, mit denen die Geschwindigkeit auf 30 km/h limitiert wird mit dem Zusatzzeichen wie z.B. „Montag - Freitag, 7 - 17 Uhr“ und teilweise noch mit dem Zusatzzeichen „Schule“ o.Ä. Man fährt an einem solchen Verkehrszeichen an einem gesetzlichen Feiertag vorbei und überlegt sich, ob an schulfreien Tagen wie einem gesetzlichen Feiertag, z.B. Karfreitag, dieses Verkehrsschild Bedeutung hat. Das OLG Saarbrücken und das OLG Brandenburg haben hierzu übereinstimmend entschieden, dass es im Interesse der Verkehrssicherheit nicht der Beurteilung des einzelnen Verkehrsteilnehmers überlassen bleiben dürfe, ob das Gebot aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für gesetzliche Feiertage gewollt und angezeigt sei. Bei dem Zusatzzeichen „Schule“ handele es sich nur um einen Verweis ohne konstitutive Bedeutung und ohne eigenständigen Regelungsgehalt, der lediglich einen „entbehrlichen“ Hinweis über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde enthält.

Somit sollte man also gerade im Lichte der neuen verschärften Sanktionen im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung auch an Feiertagen der angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung folgen. Immerhin wurde einer der Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h statt 14 km/h unter Verhängung eines Fahrverbots verurteilt!

Autor: Dr. Christoph Hartleb Rechtsanwalt vereidigter Buchprüfer Dr. Hartleb Rechtsanwälte Schwalmstraße 291a 41238 Mönchengladbach info@dr-hartleb-rechtsanwaelte.dewww.dr-hartleb-rechtsanwaelte.de