Früher ging die Rechtsprechung davon aus, dass ein Anscheinsbeweis besteht, wenn es im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Ausparkvorgang bzw. beim Rückwärtsfahren zu einer Kollision kommt. Unerheblich war in diesem Zusammenhang, ob der Rückwärtsfahrende sein Fahrzeug vor der Kollision noch zum Halten brachte. Häufig kam es dann zu einer Schadensteilung unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge in dem Verhältnis 50:50. Denjenigen, der sein Fahrzeug noch rechtzeitig zum Stehen gebracht hatte, weil er erkannte, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls rückwärts ausparkt, traf mithin dieselbe Haftung, wie denjenigen, der nicht ausreichend zurückgeschaut hatte.
Dem ist der BGH bereits mit Urteil vom 15.12.2015, Az. VI ZR 6/15, entgegengetreten, indem er entschieden hat, dass ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht vorliegt, wenn beim rückwärtigen Ausparken zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärtsgefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand. Der BGH hat dies mit den Besonderheiten auf Parkplätzen begründet. Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, bei denen der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört werde, gelte in der Situation auf dem Parkplatz ein solcher Vertrauensgrundsatz nicht. Hier müsse der Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Jeder Verkehrsteilnehmer müsse daher, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO genügen zu können, von vornherein mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können.
Der BGH hat aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn der Beweis des ersten Anscheins nicht für ein Verschulden spricht, die Betriebsgefahr sowie ein nachgewiesenes Verschulden im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden könnten. Dies führt in der Praxis dazu, dass bei Unfällen auf Parkplätzen, welche sich beim Rückwärtsausparken ereignen, nur noch dann eine Schadensteilung im Verhältnis 50:50 vorzunehmen ist, wenn durch das Gericht festgestellt wird, dass beide Beteiligten gleichzeitig rückwärtsgefahren sind. Kann demgegenüber nicht ausgeschlossen werden, dass ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug noch vor der Kollision zum Halten gebracht hat, so ist in der Praxis ein Verschulden regelmäßig nicht feststellbar. Die Haftungsverteilung wird daher abweichend von der früheren Rechtsprechung in solchen Fällen zu Lasten desjenigen Verkehrsteilnehmers ausfallen, von dem feststeht, dass er im Kollisionsmoment rückwärtsgefahren ist.
Autor: Dr. Philip Schwartz Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Hartleb Rechtsanwälte Schwalmstraße 291a 41238 Mönchengladbach
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Vorsicht beim Rückwärtsfahren – neue Haftungsquoten bei Parkplatzunfällen
Eine der häufigsten Ursachen für Verkehrsunfälle ist die Unachtsamkeit beim Ausparken auf Parkplätzen, insbesondere beim Rückwärtsfahren.