LeasePlan News
Februar 2019
Machen Sie mit – Einladung zur Leserumfrage
Machen Sie mit bei unserer kurzen Leserumfrage. Wir laden Sie ein, uns Ihr Feedback zur LeasePlan News zu geben und bitten Sie, acht Fragen zu beantworten. Die Bearbeitung dauert nur zwei Minuten. Sie helfen uns damit, diesen Newsletter noch besser zu machen und für Sie noch interessanter zu gestalten. Vielen Dank!
Neue Tarife für die Lkw-Maut und neue Mitwirkungspflichten für die Fahrer
Seit 1. Januar 2019 gelten in Deutschland die neuen Mauttarife für Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Der Mautsatz je Kilometer setzt sich aus drei Mautteilsätzen zusammen: Aus den Infrastrukturkosten entsprechend der Gewichtsklasse des mautpflichtigen Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, den verursachten Luftverschmutzungskosten abhängig von der Schadstoffklasse und den Kosten für die Lärmbelastung in Höhe von 0,002 Euro je Kilometer.
Foto: Toll Collect
So bereit ist Deutschland für Elektromobilität
Das Fahren eines Elektroautos (EV) wird in immer mehr Ländern zur realistischen Option. Dies belegen Ergebnisse einer neuen Untersuchung von LeasePlan, die in 22 europäischen Ländern durchgeführt wurde, in denen der Autoleasing- und Fuhrparkmanagement-Anbieter vertreten ist. Laut EV Readiness Index sind Norwegen, die Niederlande und Schweden aktuell die drei Länder, die auf die Umstellung auf Elektrofahrzeuge am besten vorbereitet sind; dicht gefolgt von Deutschland auf Platz 6. Weiterlesen
Hinter jeder Zahl steckt ein LeasePlan Kunde
Ein Blick auf die Zahlen macht es deutlich: Auch im vergangenen Jahr haben wir wieder vieles bewegt, vor allem Sie, unsere Kunden, in den über 100.000 Fahrzeugen, die wir betreuen. Mittlerweile werden gut 90 Prozent aller Neufahrzeugbestellungen von uns mit dem Handel auf volldigitalisiertem Weg bearbeitet.
Der Fahrer, das unerkannte Wesen
Gerade in der bevorstehenden Karnevalszeit sind viele Kraftfahrzeugführer zu bestaunen, die mit ihrer Karnevalsverkleidung von einer Lokalität zur anderen fahren. Betrachtet man die Jecken und ihre Kostüme von oben nach unten, so gilt aus Sicht der Straßenverkehrsordnung, namentlich § 23, Folgendes: