Der Schutz des Vorfahrtsberechtigten und die Haftung des Wartepflichtigen setzen nämlich voraus, dass sich der Vorfahrtsberechtigte selbst gesetzestreu verhält. Zwar behält auch derjenige, der zu schnell fährt, die Vorfahrt, kommt es jedoch im Kreuzungsbereich zu einer Kollision, wird den „Raser“ eine nicht unerhebliche Mithaftung treffen. Denn wird die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, stellt ein nachfolgender Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich für den Vorfahrtsberechtigten kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 StVG dar. Dies bedeutet, dass er sich bei der Regulierung seines Unfallschadens zumindest die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anrechnen lassen muss.
Schon gar nicht darf der Vorfahrtsberechtigte seine Vorfahrt „erzwingen“. Hier kommt das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO zum Tragen, wonach die Teilnahme am Straßenverkehr eine ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert. Ist bei der späteren Unfallstelle ersichtlich, dass der Wartepflichtige nur eine schlechte Einsicht in die Vorfahrtstraße hat, so muss der Vorfahrtsberechtigte durchaus damit rechnen, dass der Wartepflichtige seine Vorfahrt missachtet. Auch den Vorfahrtsberechtigten trifft nämlich grundsätzlich eine hohe Sorgfaltspflicht und ihm obliegt es, den Straßenverkehr insgesamt im Blick zu haben und sich auf das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer grundsätzlich einzustellen. In einem vom OLG Celle entschiedenen Fall wurde gar die Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten zu 50 % angenommen.
Nach den Feststellungen des OLG, das sich auf ein unfallanalytisches Gutachten stützte, hätte der Vorfahrtsberechtigte die Kollisionsgefahr mit dem Wartepflichtigen frühzeitig erkennen können und Gelegenheit gehabt, auf die teilweise Blockierung der von ihm befahrenen Fahrspur zu reagieren, indem er entweder seinen Pkw abbremste oder eine leichte Ausweichbewegung unternahm. Hierin sah das OLG eine besondere Unaufmerksamkeit des Geschädigten. Bei gehöriger Beobachtung des Straßenverkehrs wäre ihm nicht entgangen, dass der Wartepflichtige mit seinem Fahrzeug nicht vollständig abbremsen konnte und deshalb mit einem Teil seines Fahrzeuges in die Fahrspur hineinragte.
Die Wartepflicht gilt für die gesamte Kreuzungsfläche und darüber hinaus bis zur vollständigen Einordnung des Wartepflichtigen auf der Vorfahrtsstraße. Deshalb muss auch der Rechtsabbieger nicht nur auf den von links kommenden Verkehr achten, sondern sich darüber hinaus auch vergewissern, dass von rechts sich kein Fahrzeug nähert, das auf der linken Spur bzw. nicht am äußersten rechten Rand fährt. Allerdings darf er darauf vertrauen, dass der Berechtigte sich nicht grob verkehrswidrig verhalten wird, also nicht außergewöhnliche Verstöße begeht.
Wer als Vorfahrtsberechtigter sich gesetzeskonform verhält und dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot entspricht, kann mit Recht für sich in Anspruch nehmen, „das war ich doch nicht schuld“.
Autor: Dr. Christoph Hartleb Rechtsanwalt vereidigter Buchprüfer Dr. Hartleb Rechtsanwälte Schwalmstraße 291a 41238 Mönchengladbach info@dr-hartleb-rechtsanwaelte.dewww.dr-hartleb-rechtsanwaelte.de
Ich hatte doch Vorfahrt
Wer an Kreuzungen, Einmündungen oder im Kreisverkehr Vorfahrt hat ist in der Straßenverkehrsordnung relativ eindeutig geregelt. Doch kommt es zu einem Verkehrsunfall werden neben der Regelung des § 8 StVO auch andere Aspekte bei der Analyse des Unfalls herangezogen.