Handy & Co, was geht?
Es dürfte allen bekannt sein, dass es verboten ist, während der Fahrt mit dem Handy in der Hand zu telefonieren. Weniger bekannt sind jedoch die Weiterungen, die sich durch eine Änderung des § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) seit 2017 ergeben haben. Der neu eingeführte Absatz 1 a) beschränkt die Zulässigkeit der Benutzung von „elektronischen Geräten“, auf die Fälle, bei denen die Geräte per Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt werden oder „zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze… Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.“
Durchdiese Änderung wird somit nicht nur die Bedienung (nicht zwangsläufig das Telefonieren) des Handys während der Fahrt verboten, sondern auch andere Tätigkeiten mit elektronischen Elementen, bei denen der Fahrer nicht nur einen „kurzen Blick“ (ca. eine Sekunde) auf das Gerät wirft. Damit ist es auch untersagt, durch die Berührung des Touchscreens eine Navi-App (auch bei fest installierten Geräten) zu bedienen oder aus dem Telefonbuch den gewünschten Gesprächspartner zu ermitteln.
Das Tragische an der Änderung des § 23 StVO ist, dass dieser äußerst unscharf formuliert ist und somit letztendlich nur wieder die Gerichte entscheiden, was erlaubt ist oder eben gegen diese Bestimmung verstößt. Was gilt z.B., wenn der Fahrer ein in den Fußraum gefallenes Handy nur aufhebt, ohne es zu nutzen? Oder wenn er das Handy nur einem Mitfahrer überreicht? Einige Oberlandesgerichte haben hierzu festgestellt, dass das bloße Halten des Gerätes nicht verboten sei. Dies kann jedoch keinesfalls als gesicherte Rechtslage bezeichnet werden. So soll es nach einer Entscheidung des Kammergerichts in Berlin unzulässig sein, sein heiß gelaufenes Handy vor die Austrittsschlitze der Klimaanlage zu halten.
Und schließlich: Was sind elektronische Geräte, die für die Kommunikation, Information oder Organisation bestimmt sind? Fällt hierunter auch ein reiner (elektronischer) Taschenrechner? Diese Frage hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem Beschluss vom 15. August 2019 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es herrscht also eine große Unsicherheit darüber, welche Geräte von der Norm erfasst werden. Nach der Begründung zum Entwurf der Verordnung hat das zuständige Bundesministerium ausgeführt, dass unter die Geräte z.B. sämtliche Handys, Smartphones, Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte, Workman etc. fallen sollen. Nur am Rande sei erwähnt, dass das Oberlandesgericht Hamm in dem Vorlagebeschluss den Taschenrechner als ein Gerät ansah, das durchaus der Information dient oder zu dienen bestimmt ist.
Ein Verstoß gegen die geänderte Bestimmung ist teuer. Schon beim Grundtatbestand fallen 100 Euro und ein Punkt an. Kommt es zur Gefährdung, erhöht sich die Geldbuße auf 150 Euro und zusätzlich zu dem Punkt kommt noch ein einmonatiges Fahrverbot. Wird ein Unfall verursacht, erhöht sich die Geldbuße auf 200 Euro, bei einer Verletzung eines Beteiligten steht selbstredend auch der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Raum. Ergänzt sei, dass die Geldbuße nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Radfahrer mit 55 Euro erhoben wird. Das Führen eines Kraftfahrzeuges ist auch dann gegeben, wenn der Motor aufgrund der Start-Stopp-Automatik ausgeschaltet ist. Nur wenn das Fahrzeug steht und der Wagen tatsächlich ganz aus ist, wäre die Benutzung nicht verboten. Wer meint, sein Auto an einer Ampel bei Rotlicht ganz abzustellen, um sodann straffrei telefonieren zu können, riskiert nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg jedoch ein Bußgeld nach § 1 Abs. 2 StVO.
Es sei also allen empfohlen, tunlichst die Finger von elektronischen Geräten zu lassen.
Autor: Dr. Christoph Hartleb Rechtsanwalt vereidigter Buchprüfer Dr. Hartleb Rechtsanwälte Schwalmstraße 291a 41238 Mönchengladbach info@dr-hartleb-rechtsanwaelte.dewww.dr-hartleb-rechtsanwaelte.de
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