Dienstwagen XXL
Der eine oder andere Mitarbeiter, der Anspruch auf einen Dienstwagen hat, ist mit der Ausstattung gemäß der Firmenfahrzeugrichtlinie bisweilen nicht einverstanden. Vielfach ist es der Wunsch, dass Fahrzeug zusätzlich mit einer Sonderausstattung zu nutzen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich entweder die Anschaffungskosten oder aber die monatliche Leasingrate erhöht. Hierzu ist der Arbeitgeber regelmäßig nicht bereit.
In einem jetzt vom Sächsischen Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall trafen genau diese widerstreitenden Interessen aufeinander. Die Arbeitsvertragsparteien fanden zunächst eine Lösung dahingehend, dass der Mitarbeiter die von ihm konfigurierte Sonderausstattung im Wert von 5.689 Euro gesondert an den Arbeitgeber zahlen sollte, was auch geschah. Während der Leasingvertragslaufzeit, nämlich schon neun Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, kündigte der Mitarbeiter. Vor dem Gericht forderte er die anteilige Sonderzahlung vom Arbeitgeber zurück.
Zunächst stellte das Landesarbeitsgericht ( Aktenzeichen 1 SA 323/19 ) fest, dass die zwischen den Parteien gesondert getroffene Vereinbarung über die Sonderausstattung nicht dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterlag und somit auch nicht nach diesen strengen Regelungen zu überprüfen war. Auch teilte das Gericht dem Mitarbeiter eine Absage dahingehend, dass der Arbeitgeber durch die Sonderausstattung ungerechtfertigt bereichert sei. Die auf Basis der Vereinbarung geleistete Zahlung für die Sonderausstattung kam nämlich nicht dem Arbeitgeber am Ende des Tages zugute, sondern war Bestandteil der Vereinbarung mit der Leasinggesellschaft, an die das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrages zurückzugeben war. Insofern war der Arbeitgeber durch die Sonderausstattung nicht bereichert.
Anders wäre die Konstellation juristisch zu beurteilen, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug nicht geleast, sondern gekauft hätte. Dann hätte man nämlich in der Tat davon ausgehen müssen, ob der Arbeitgeber nicht durch die vom Mitarbeiter bezahlte Sonderausstattung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereichert war.
Der Fall war somit auch anders gelagert als die früheren Entscheidungen, die u.a. vom Bundesarbeitsgericht gefällt wurden, wonach es dem Arbeitgeber versagt ist, dem Mitarbeiter im Arbeits- oder Dienstwagenüberlassungsvertrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzuerlegen, die nach seinem Ausscheiden fällig werdenden Leasingraten zu übernehmen. Gleiches würde auch dann gelten, wenn die Parteien, die vor dem Landesarbeitsgericht gestritten hatten, vereinbart hätten, dass der Mitarbeiter die Differenz in der Leasingrate mit oder ohne Sonderausstattung über das Arbeitsvertragsende hinaus hätte entrichten sollen. Dies stellt nämlich regelmäßig eine Erschwerung der Kündigung durch den Mitarbeiter dar, weil er Zahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses leisten muss ohne das Fahrzeug nutzen zu können. Dadurch, dass die Sonderausstattung durch eine Einmalzahlung zu Beginn des Leasingvertrages durch den Mitarbeiter im dem vom Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall entrichtet wurde, war eine Kündigungserschwerung nicht gegeben. Darüber hinaus ist es von Bedeutung, dass die Sonderzahlung nicht in einer Car Policy oder in einem Dienstwagenüberlassungsvertrag, der möglicherweise dem Gesetz für Allgemeine Geschäftsbedingungen unterlegen hätte, geregelt war, sondern in einer individuell ausgehandelten Vereinbarung.
Aus Sicht des Mitarbeiters ist somit sehr gut zu überlegen, ob man seinen Dienstwagen durch Sonderausstattung aufrüstet.
Autor: Dr. Christoph Hartleb Rechtsanwalt vereidigter Buchprüfer Dr. Hartleb Rechtsanwälte Schwalmstraße 291a 41238 Mönchengladbach info@dr-hartleb-rechtsanwaelte.dewww.dr-hartleb-rechtsanwaelte.de
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