Der Parkplatz, ein juristisches Labyrinth
Viele Parkplätze erweisen sich als Schwerpunkt für Verkehrsunfälle. Unklare Verkehrssituationen, mangelnde Konzentration auf der Suche nach einem Parkplatz, die Ursachen für Verkehrsunfälle auf Parkplätzen sind vielfältig.
Die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen, wie z. B. bei Baumärkten, Einkaufscentren, Parkhäusern etc. nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich anwendbar, unabhängig davon, ob dort ein Schild wie „Hier gilt die StVO“ steht oder nicht. Bei einem nicht öffentlichen Verkehrsraum, wie z.B. in privaten Tiefgaragen, gilt die StVO nicht, allerdings ist nach einer grundsätzlichen früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs entsprechend den StVO-Regeln zu verfahren.
Häufigste Ursache ist, dass ein Fahrzeug rückwärts aus einer Parklücke fährt, während sich auf der Fahrbahn zwischen den Parkbuchten ein anderes Fahrzeug befindet. Wenn sich das Fahrzeug, das aus der Parkbucht herausrangiert, in einer Rückwärtsfahrt befindet und ein anderes Fahrzeug in der Fahrbahn steht, spricht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden. Problematisch bleiben immer die Fälle, bei denen zwei rückwärtsfahrende Fahrzeuge kollidieren. Meistens wird von einem Fahrer behauptet, dass er zum Zeitpunkt der Kollision gestanden habe, während der andere ihm rückwärtsfahrend in das Fahrzeug gefahren sei. Stehen keine Zeugen dafür zur Verfügung, dass eines der Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Kollision gestanden hat, kann ggf. noch später durch einen Sachverständigen festgestellt werden, ob eins der beiden Fahrzeuge gestanden hat oder nicht. Dafür ist es jedoch zwingend erforderlich, dass Fotos von den Fahrzeugen und vom konkreten Unfallort zur Beweissicherung gemacht werden. Der Grundsatz, dass der Beweis des ersten Anscheins gegen den Rückwärtsfahrenden spricht, kommt nicht zur Anwendung, wenn nicht feststeht, dass die Kollision tatsächlich während der Rückwärtsfahrt entstanden ist. Für einen Anscheinsbeweis ist dann kein Platz.
Zentral ist auch die Frage, wer hat Vorfahrt, weil regelmäßig eine Beschilderung fehlt. Die Anwendung der Regel „rechts vor links“ wird in der Rechtsprechung uneinheitlich gesehen. Entscheidend ist hier nach der überwiegenden Rechtsprechung, dass es auf das Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale ankommt, wie Funktion, Breite der Wege und Fahrspuren, Markierungen etc. Bei einer ständig wechselnden Verkehrssituation muss ein Fahrzeugführer auf Parkplatzwegen ohne eindeutigen Straßencharakter – kein fließender Verkehr, sondern Such-, Ein-/Ausfahrverkehr – bei steter Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Dies nicht nur wegen der rangierenden Fahrzeuge, sondern weil sich auch viele Menschen auf dem Parkplatz bewegen.
Einen Parkplatz suchen und finden ist eben eine stressige Angelegenheit, die aber volle Konzentration erfordert.
Autor: Dr. Christoph Hartleb Rechtsanwalt vereidigter Buchprüfer Dr. Hartleb Rechtsanwälte Schwalmstraße 291a 41238 Mönchengladbach info@dr-hartleb-rechtsanwaelte.dewww.dr-hartleb-rechtsanwaelte.de