Der neu eingeführte § 23 Abs. 4 StVO legt fest, dass der Fahrer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. Die Vorschrift gewährleistet, geschlechtsneutral die Erkennbarkeit des Fahrers während der Fahrt. Verdecken oder Verhüllen bedeutet, dass das Gesicht mit seinen ausschlaggebenden Zügen wie Auge, Nase, Mund erkennbar sein muss. Damit ist klar, dass Masken, Schleier oder Hauben, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken, unzulässig sind. Nach der Begründung des Gesetzes sollen aber Tätowierungen, Karnevals- oder Faschingsschminke zulässig sein. Man wird sicherlich immer wieder im Einzelfall darüber diskutieren können, ab wann ein Gesichtsschmuck die Erkennbarkeit ausschließt, z. B. wenn eine übergroße Pappnase das Gesicht verziert, zwar nicht die freie Sicht des Fahrers beeinträchtigt, aber die Gesichtszüge verdeckt.
Wer als Michelin-Männchen verkleidet mit dem Fahrzeug fährt, wird mit nicht unerheblichen Bewegungseinschränkungen zu kämpfen haben. Der Grundsatz ist aber, dass der Fahrer des Fahrzeuges in der Lage ist, dieses sicher zu führen und zu steuern. Diese Voraussetzung ist bei manchem Kostüm nicht mehr gegeben. Abgesehen davon, dass hier ein Verstoß gegen § 1 StVO gegeben ist, kann im Falle eines Unfalles der Kaskoversicherungsschutz ganz oder teilweise versagt werden. Der Kaskoversicherer kann sich auf den Standpunkt stellen, dass durch die unpassende Bekleidung der selbst herbeigeführte Unfall grob fahrlässig verursacht wurde.
Auch was das karnevalistische Schuhwerk angeht, ist Vorsicht geboten. Wer mit übergroßen Clown-Schuhen das Fahrzeug führt, wird vom Gesetzesgeber nicht für diesen Auftritt belohnt. Auch mit diesem Outfit liegt ein Verstoß gegen § 1 StVO vor. Das Schuhwerk muss einen so sicheren Halt geben und eine angepasste Größe für die Pedalerie haben, sodass die Bedienung uneingeschränkt gewährleistet ist. Auch hier kann im Falle eines Unfalles der Kaskoversicherer seine Leistungsbereitschaft in Abrede stellen.
Es sei der Hinweis gestattet, dass sich die vorstehenden Ausführungen nicht auf die Karnevals- und Faschingszeit beschränken. So gilt das Vermummungsverbot des § 23 Abs. 4 StVO ganzjährig und ein Verstoß gegen § 1 StVO ist z. B. auch dann gegeben, wenn ein Fahrer im Sommer mit nach hinten offenen Sandalen sein Fahrzeug führt.
Wer die Karnevalssession uneingeschränkt genießen möchte, sollte alles dafür tun, sicher und bußgeldfrei seine Karnevalssitzungen zu erreichen.
Autor: Dr. Christoph Hartleb Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer Dr. Hartleb Rechtsanwälte Schwalmstraße 291a 41238 Mönchengladbach 02166/92360 info@dr-hartleb-rechtsanwaelte.de www.dr-hartleb-rechtsanwaelte.de
Der Fahrer, das unerkannte Wesen
Gerade in der bevorstehenden Karnevalszeit sind viele Kraftfahrzeugführer zu bestaunen, die mit ihrer Karnevalsverkleidung von einer Lokalität zur anderen fahren. Betrachtet man die Jecken und ihre Kostüme von oben nach unten, so gilt aus Sicht der Straßenverkehrsordnung, namentlich § 23, Folgendes: