Datenkrake Auto

Wer sich heute mit seinem Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt, weiß nur bedingt, welche Daten vom Fahrzeug selbstständig gespeichert werden oder an den Hersteller automatisiert weitergegeben werden. Es ist offensichtlich, dass die elektronischen Steuergeräte in einem erheblichen Umfang Nutzung und Bewegungsdaten aufzeichnen und diese austauschen. Der Komfort, den die Fahrzeuge mit Assistenzsystemen anbieten, ist gleichzeitig aber auch datenschutzrechtlich nicht unbeachtlich. Seit Neuestem kommen die sogenannten eCall Systeme hinzu, die im Falle eines Unfalles sicherstellen sollen, dass auf der Basis des 112-Notrufsystems schnell Hilfe herbeigerufen wird. Im Zusammenhang mit dieser eCall-Verordnung wurde geregelt, dass die Hersteller angemessene Sicherungsmaßnahmen zum Schutze der Sicherheit der persönlichen Daten vorhalten müssen.

Neben diesen gesetzlich vorgegebenen Warneinrichtungen gibt es jedoch viele Systeme, die Daten erfassen. Dies sind zum einen die Betriebsdaten im Fahrzeug während der Fahrt, aber auch solche, die über den Zustand des Fahrzeugs Auskunft geben und im Fahrzeug regelmäßig gespeichert werden. Diese werden dann über die On-board-diagnose bei Werkstätten ausgelesen. Daneben gibt es jedoch noch weitere Funktionalitäten, die die Nutzung des Fahrzeugs erleichtern. In diesem Zusammenhang ist insbesondere ein Augenmerk auf die Verwendung diverser Apps zu legen, die die persönlichen Daten nutzen und weitergeben. So werden zum Beispiel auch persönliche Daten übermittelt, wenn mit einer App auf dem Handy der Standort des Fahrzeugs in einer Handyparkzone erfasst wird. Hier wird nicht nur der Standort des Fahrzeugs festgehalten, sondern über die Handynummer auch, wer das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt benutzt hat.

Die Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder haben gemeinsam mit dem Verband der Automobilindustrie einen Mustertext für eine Herstellerinformation über die Datenverarbeitung in Autos erarbeitet. Dem Fahrzeugnutzer steht ein unentgeltlicher und umfassender Auskunftsanspruch gegenüber den Fahrzeugherstellern sowie Dritten, insbesondere Anbietern von Onlinediensten zu, wenn personenbezogene Daten gespeichert werden. Korrespondierend mit dem Auskunftsanspruch steht dem Nutzer ein Anspruch auf Löschung zu, sofern es sich nicht um eine zwingende Datenerfassung handelt, wie dies beim eCall-System der Fall ist. Gleichwohl muss man konstatieren, dass die Gesetzeslage kaum mit dem Ausufern von Datenfluss Schritt halten kann. Man sollte deshalb sehr wohl überlegen, welche Daten man dem Auto „anvertraut“.

Autor: Dr. Christoph Hartleb Rechtsanwalt vereidigter Buchprüfer Dr. Hartleb Rechtsanwälte Schwalmstraße 291a 41238 Mönchengladbach info@dr-hartleb-rechtsanwaelte.de www.dr-hartleb-rechtsanwaelte.de