Darf mein Sohn mich von der Kneipe abholen?
Neben der grundsätzlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für den Firmenfuhrpark ergibt sich ein weiterer Aspekt aus der Anwendung der Vorschrift des § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Danach wird der mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, der als Halter eines Kraftfahrzeuges anordnet oder zulässt, dass jemand ein Fahrzeug führt, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder diese entzogen wurde. Wird einem Mitarbeiter ein Dienstwagen – auch nur temporär – überlassen, muss sich der Arbeitgeber davon überzeugen, dass der Mitarbeiter im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis für das konkrete Fahrzeug ist. Eine Überprüfung sollte mindestens jährlich, besser halbjährlich stattfinden. Dabei empfiehlt es sich, die jeweilige Überprüfung zu dokumentieren, um im Falle eines Verstoßes gegen § 21 StVG „auf der sicheren Seite“ zu sein. Häufigere Kontrollen müssen in Erwägung gezogen werden, wenn sich im jeweiligen Einzelfall besondere Hinweise darauf ergeben, dass dem Dienstwagennutzer inzwischen die Fahrerlaubnis entzogen worden sein könnte, z.B. weil bekanntermaßen ein Straf- oder Bußgeldverfahren gegen ihn anhängig ist.
Dass ein schriftlicher Dienstwagenüberlassungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossen werden sollte, ist selbstverständlich. Diese sehen regelmäßig als zusätzlichen Benefit vor, dass der Dienstwagennutzer das Fahrzeug auch für private Fahrten nutzen darf. Des Weiteren räumen die Fahrzeugüberlassungsverträge die Möglichkeit ein, dass der Dienstwagennutzer das Fahrzeug auch nahen Familienangehörigen oder Arbeitskollegen überlassen darf. Wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter diese Möglichkeit einräumt, muss in dem Dienstwagenüberlassungsvertrag geregelt sein, dass sich der Mitarbeiter vor Überlassung des Dienstwagens an einen Dritten davon zu überzeugen hat, dass dieser im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Der Arbeitgeber hat de facto überhaupt keine Möglichkeit, sich davon zu überzeugen, ob der Dritte im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Da dem so ist, muss der Mitarbeiter verpflichtet werden, die entsprechenden Prüfungshandlungen vorzunehmen. Fehlt es an einer solchen Delegation der Verantwortung im Sinne des § 14 Strafgesetzbuch, verbleibt es bei der Strafbarkeit und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers bzw. der Geschäftsführung nach § 21 StVG.
Es ist also dringend zu empfehlen, den Dienstwagenüberlassungsvertrag auf den Prüfstand zu stellen. Generell empfiehlt es sich auch, den Kreis der Personen, an die das Fahrzeug überlassen werden darf, konkret zu beschreiben. Dies gilt nicht nur für den Aspekt, wie nah der Angehörige zu dem Mitarbeiter steht, sondern auch, wie lange der Dritte schon im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Gerade Fahranfänger sind häufig im Straßenverkehr unsicher oder als Jugendliche besonders risikobereit. Man kann deshalb durchaus vereinbaren, dass nur solche Personen den Dienstwagen als Dritte nutzen dürfen, die seit x Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind.
Soweit die Fahrerlaubnis mit Auflagen erteilt wurde, sollte dem Mitarbeiter auch aufgegeben werden, dass er sich von der Erfüllung der Auflagen durch den Dritten zu überzeugen hat.
Nur mit einem „Gesamtpaket“ kann der Arbeitgeber sich sicher sein, nicht wegen eines Verstoßes gegen § 21 StVG belangt zu werden.
Autor: Dr. Christoph Hartleb Rechtsanwalt vereidigter Buchprüfer Dr. Hartleb Rechtsanwälte Schwalmstraße 291a 41238 Mönchengladbach info@dr-hartleb-rechtsanwaelte.dewww.dr-hartleb-rechtsanwaelte.de
Wer grundsätzlich für den Fuhrpark verantwortlich ist, lesen Sie hier.