Ich bin doch nicht schuld

Eine Betriebsgefahr geht auch dann von dem Fahrzeug aus, wenn es ruht.

4. Mai 2022
Recht

Wenn sich ein Schaden unter Beteiligung eines Kraftfahrzeugs ereignet, gilt ein besonderes Haftungssystem. Während das allgemeine Zivilrecht in sonstigen Fällen fast immer ein Verschulden des Verursachers postuliert, gelten im Verkehrsunfallrecht andere Regeln.

Ausgangspunkt ist die Regelung im Straßenverkehrsgesetz (StVG), die eine Gefährdungshaftung – unabhängig vom Verschulden – bei dem „Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs vorsieht. Nur im Falle höherer Gewalt soll diese vom Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr nicht eingreifen. Wer nunmehr der Auffassung ist, dass die Formulierung „Betriebs“ bedeutet, dass das Fahrzeug bewegt werden müsse oder am fließenden Straßenverkehr teilnimmt, der täuscht sich. Maßgeblich ist die vom Kraftfahrzeug ausgehende abstrakte Betriebsgefahr, unabhängig vom verkehrswidrigen Verhalten des Fahrzeugführers und auch unabhängig davon, ob es zu einer Kollision kommt. Die Betriebsgefahr geht auch dann von dem Fahrzeug aus, solange das Fahrzeug im Verkehr belassen wird und damit die dadurch geschaffene abstrakte Gefahrenlage fortbesteht, also auch im ruhenden Verkehr. Die sich daraus ergebende Konsequenz verdeutlicht insbesondere eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2020. In diesem Falle war ein nach einem Unfall fahruntüchtiger Pkw drei Tag lang bei einem Abschleppunternehmen in eine Lagerhalle verbracht worden. Am dritten Tag kam es durch eine Selbstentzündung des Fahrzeugs zu einem Brand, wobei auch die Lagerhalle in Schutt und Asche fiel. Die durch den Gebäudeversicherer in Anspruch genommene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wurde vom Bundesgerichtshof verurteilt. Es reiche für den Begriff des „Betriebs“ aus, dass die Schadensursache in einen nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs stehe. Auch der Umstand, dass das Fahrzeug bereits drei Tage in der Halle stand, ließ der BGH nicht gelten.

Die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung wirkt sich auch aus, wenn ein Unfall zwischen zwei oder mehreren Kraftfahrzeugen passiert. Grundsätzlich wird die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr mit einer Schadensquote von ca. 25 % berücksichtigt. Diese Betriebsgefahr reduziert sich auf null, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Ein unabwendbares Ereignis sieht § 17 StVG dann als gegeben an, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Wer die Unabwendbarkeit bei der Schadensregulierung ins Feld führen will, hat diese zu beweisen.

Liegt kein Fall der Unabwendbarkeit vor, ist der Schaden zwischen den Unfallbeteiligten zu quoteln. Maßgeblich hierbei ist, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Unfallbeteiligten verursacht worden ist. Dies führt zu einer schier unübersehbaren Rechtsprechung, da die Besonderheit eines jeden Verkehrsunfalls (von Gerichten) berücksichtigt werden muss. Sogenannte Quotentabellen, in denen verschiedene Verkehrssituationen systematisiert dargestellt werden, bieten deshalb allenfalls nur Anhaltspunkte. Da das Schadensersatzrecht im Verkehrsunfallbereich immer komplizierter geworden ist, hat der Bundesgerichtshof im Jahre 2020 auch für Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung entschieden, dass die Kosten eines Rechtsanwalts als Schadensersatz zu erstatten sind.

Autor: Dr. Christoph Hartleb Rechtsanwalt vereidigter Buchprüfer Dr. Hartleb Rechtsanwälte Rheinbahnstr. 28-34 41063 Mönchengladbach info@dr-hartleb-rechtsanwaelte.dewww.dr-hartleb-rechtsanwaelte.de

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