Rot ist Rot

27. Juli 2021
Rot ist Rot_Ausschnitt

In den letzten Jahren ist vermehrt zu beobachten, dass rotes Ampellicht durch Verkehrsteilnehmer missachtet wird. Das betrifft nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern ebenso Fußgänger wie Radfahrer. Offensichtlich wird vielfach eine rote Ampel als unverbindliche Empfehlung, nicht aber als eine eindeutige Anordnung zum Anhalten verstanden. Dabei schafft gerade das grüne Ampellicht einen Vertrauenstatbestand, dass der Querverkehr die rote Ampel beachtet und sein Fahrzeug anhält.

Ein Rotlichtverstoß ist nicht schon mit dem Überfahren einer etwa vorhandenen Haltelinie vollendet, vielmehr setzt er grundsätzlich voraus, dass die Fluchtlinie der Kreuzung bzw. Einmündung überfahren wird, weil erst dann der querende Verkehr beeinträchtigt wird. Allerdings stellt auch das Überfahren einer Haltelinie eine Ordnungswidrigkeit dar, auch wenn vor der Fluchtlinie der Kreuzung angehalten wird. Ein Rotlichtverstoß ist allerdings auch dann gegeben, wenn der Fahrer in einen vor der Kreuzung befindlichen ampelgesicherten Fußgängerüberweg einfährt, denn die Ampelschaltung gilt dann nicht nur für den Querverkehr, sondern auch für die Fußgänger, die die Straße queren. Bei einem Dauer-Rot aufgrund eines Ampeldefekts gilt natürlich kein absolutes Weiterfahrverbot, jedoch sind äußerste Vorsicht und Rücksichtnahme auf den Querverkehr geboten. Man sollte sich mit der Feststellung, ob ein Ampeldefekt vorliegt, Zeit lassen. Nach einer Entscheidung aus Hamburg darf ein Funktionsfehler erst nach einem erheblich längeren Zeitraum als 3 Minuten ein Rotlichtdefekt angenommen werden.

Der Rotlichtverstoß selbst wird in der Regel durch automatische Erfassungsanlagen festgestellt. Die Rotlichtüberwachungskameras unterliegen der Eichpflicht. Liegt eine ordnungsgemäße Eichung nicht vor, so bleiben die Lichtbilder mit eingeblendeter Zeit seit Beginn der Rotphase verwertbar, jedoch ist ein Sicherheitsabschlag zu Gunsten des Fahrzeugführers vorzunehmen. Auch ist die Erfassung eines Rotlichtverstoßes mit geeichter Stoppuhr gerichtlich anerkannt, jedoch ist ein Abzug zu Gunsten des Fahrzeugführers von 0,3 Sekunden zum Ausgleich eventueller Reaktionsverzögerungen vorzunehmen.

Die Erfassung der Zeit ist von entscheidender Bedeutung. Zeigt die Ampel schon länger als eine Sekunde rot, ist ein Fahrverbot anzuordnen.

Natürlich gibt es auch Konstellationen, bei denen ein gegebener Rotlichtverstoß nicht zwangsläufig zu einem Fahrverbot führt. Diese sogenannten atypischen Rotlichtverstöße sind von der Rechtsprechung jedoch in absoluten Ausnahmefällen anerkannt worden. Er ist gegeben, wenn aufgrund von Besonderheiten selbst eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer völlig ausgeschlossen ist. Allerdings sollte dies keinen Fahrzeugführer veranlassen, z. B. nachts bei gut einsehbarem Kreuzungsbereich das Rotlicht zu missachten. Die Rechtsprechung in diesem Bereich ist zu uneinheitlich, um einen atypischen Rotlichtverstoß zu präjudizieren.

Voraussichtlich wird der neue Bußgeldkatalog, auf den sich Bund und Länder nunmehr geeinigt haben und der vor der Bundestagswahl in Kraft gesetzt werden soll, keine Änderung der derzeitigen Bußgelder für Rotlichtverstöße beinhalten. Der Schwerpunkt der Änderungen betrifft Geschwindigkeitsüberschreitungen und Parkverstöße. Aber schon jetzt ist der Verstoß im „Rotlichtmilieu“ teuer und führt regelmäßig dazu, dass man sein Fahrzeug über einen längeren Zeitraum nicht mehr bewegen darf.

Autor: Dr. Christoph Hartleb Rechtsanwalt vereidigter Buchprüfer Dr. Hartleb Rechtsanwälte Schwalmstraße 291a 41238 Mönchengladbach info@dr-hartleb-rechtsanwaelte.dewww.dr-hartleb-rechtsanwaelte.de

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